Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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stände anfertigt oder auf Lager hält, muß ein obrigkeitlich genehmigtes Reglement 
über die Gebahrung mit diesen Stoffen bestehen. Zum Zwecke der Genehmigung 
ist ein solches Reglement bis zum 1. April 1863 von dem betreffenden Gewerbe- 
unternehmer bei dem Gemeindevorstande — welcher nach Befinden Instruktion des 
Bezirks-Direktors einzuholen hat — einzureichen. Die Unterlassung ist mit Geld 
bis zu 50 Thalern zu ahnden. 
Hinsichtlich des Verkaufes und der Aufbewahrung von Schießpulver durch 
Kaufleute bewendet es im Uebrigen bei der Verordnung vom 1. Mai 1858. 
Zu §.8§. 26, 27 der Gewerbeordnung. 
8. 36. 
Das in den §.S. 26 flg. der Gewerbeordnung vorgeschriebene Verfahren ist, 
soweit irgend thunlich, mit der etwa nöthigen Dampfkesselprüfung in solche Ver- 
bindung zu setzen, daß unnöthiger Zeitverlust und unnöthige Kosten vermieden 
werden. 
Insbesondere sind bei Lokal= Expeditionen diese verschiedenen Gesichtspunkte in 
das Auge zu fassen. 
Die nach §. 26 der Gewerbeordnung etwa nöthigen Pläne und Banzeich- 
nungen sind in doppelten Exemplaren einzureichen. Die Genehmigung hat schrift- 
lich und unter Beifügung der für nöthig befundenen Abänderungen und Bedin- 
gungen, so wie unter Rückgabe des einen, bezüglich berichtigten und jedenfalls mit 
dem Genehmigungsvermerke zu versehenden, Exemplars der Pläne und Zeichnungen 
zu erfolgen. 
Die zu einer Anlage ertheilte Genehmigung gilt nicht als Anmeldung zum 
Gewerbebetriebez; diese ist vielmehr besonders zu bewirken. 
Zu §. 28 der Gewerbeordnung. 
§. 37. 
Kommen in dem nach §. 28 der Gewerbeordnung eingeleiteten Verfahren be- 
sondere Privat-Rechtstitel gegen die beabsichtigte Anlage zur Anmeldung, so sind 
sie zwar dem Unternehmer ebenfalls bekannt zu machen und ist demselben zu über- 
lassen, ob er sich dadurch von Ausführung der Anlage abhalten lassen, oder mit 
dem Widersprechenden vorher verständigen will. Im Uebrigen hat aber die Be- 
hörde bei ihrer Entschließung hierauf keine Rücksicht zu nehmen, sondern im Falle 
der Genehmigung der Anlage dem Unternehmer nur bemerklich zu machen, daß die 
ertheilte Genehmigung ihn gegen die etwaigen Folgen der Nichtberücksichtigung solcher 
entgegenstehenden privatrechtlichen Titel nicht schütze.
	        
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