Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Zu 8. 30 der Gewerbeordnung. 
8. 38. 
Für den Begriff der „baaren Auslagen“ in dem eingeleiteten Verfahren ist 
der 8. 8, J des Gesetzes über die Sporteln und Gebühren vom 6. Dezember 1853 
maßgebend, jedoch mit der Erläuterung, daß Transport-Kosten und Diäten des 
Bezirks-Direktors als solchen nach §. 22 des Gesetzes über die Neugestaltung der 
Staatsbehörden vom 5. März 1850 außer Ansatz bleiben. 
Zu §. 40 der Gewerbeordnung. 
§. 39. 
Es ist zunächst Sache der Gemeindevorstände, die im §. 40 der Gewerbe- 
ordnung enthaltenen Vorschriften zu überwachen und die wegen Betriebes lärmender 
Gewerbe geeigneten Anordnungen und Beschränkungen zu treffen, auch nach Um- 
ständen die gänzliche Einstellung des Betriebes anzuordnen. 
Zu §. 44 der Gewerbeordnung. 
S. 40. 
Darüber, ob einem in der Gemeinde nicht heimathsberechtigten Gewerbetrei- 
benden nach dem Eintritte der gesetzlichen Voraussetzung angesonnen werden soll, in 
der Gemeinde entweder das Bürgerrecht zu gewinnen oder den Gewerbebetrieb auf- 
zugeben, hat der Gemeinderath oder, wo ein solcher nicht besteht, die Gemeinde- 
versammlung Entschließung zu fassen und erst auf Grund einer solchen Entschließung 
ist von dem Gemeindevorstande vorzuschreiten. 
Zu §. 49 der Gewerbeordnung. 
8. 41. 
Der §. 4 des Nachtrages zu der Getreide-Mahlordnung vom 15. Februar 
1860 ist nicht aufgehoben, vielmehr der dort geordnete Mahllohn auch fernerhin in 
allen denjenigen Fällen als maßgebend zu betrachten, wo ein anderer Lohn nicht 
festgestellt ist. 
Zum dritten Abschnitte der Gewerbeordnung. 
8. 42. 
Jeder Gewerbetreibende ist in der Wahl seines Arbeits= und Hülfs-Personals, 
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