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vorbehältlich der Bestimmungen des Gesetzes über das Lehrlingsverhältniß und die
Verwendung von Kindern zu Gewerbearbeiten, unbeschränkt.
Die Rechtsverhältnisse zwischen den Gewerbetreibenden und ihren Gehülfen,
Arbeitern und Lehrlingen unterliegen, soweit nicht im Gesetze ausdrückliche Beschrän-
kungen angeordnet sind, der freien Vereinbarung und sind nach den Bestimmungen
des bürgerlichen Rechtes zu beurtheilen.
§. 43.
Das Wandern der Gesellen und Gewerbegehülfen ist nicht mehr Gegenstand
gesetzlicher Verpflichtung.
Der Herbergszwang ist aufgehoben. Wenn jedoch jede Art zwangsweiser
Beschränkung fremder Gewerbegehülfen in der Wahl und in dem Wechsel der Werk-
stätten und der Wohnung weggefallen ist, so werden doch Herbergen, in denen un-
bemittelte Gewerbegehülfen Unterkommen finden, und Einrichtungen, welche die Ver-
mittelung zwischen den selbstständigen Gewerbetreibenden und den Arbeit suchenden
Gehülfen erleichtern, auch fernerhin von wesentlichem Nutzen seyn. Die Gemeinde-
vorstände mögen deshalb auf das Fortbestehen der bei den Innungen vorhandenen
diesfallsigen Einrichtungen hinwirken und der Bildung neuer, den veränderten Ver-
hältnissen angepaßter Veranstaltungen dieser Art fördernd entgegen kommen.
Soweit Herbergen fortbestehen oder neu eingerichtet werden, ist von den Ge-
meindevorständen für eine, den dermaligen Verhältnissen entsprechende Instruktion
der Herbergsväter zu sorgen.
Die polizeiliche Behandlung reisender Gewerbegehülfen und Arbeiter richtet
sich nach den für Reisende überhaupt bestehenden Polizei-Vorschriften.
8. 44.
Arbeitern und Gehülfen der Gewerbetreibenden ist es gestattet, Arbeitsbü-
cher zu führen, welche zunächst dazu bestimmt sind, die Nachweise darüber aufzu-
nehmen, bei welchen Arbeitgebern und wie lange der Inhaber in Arbeit gestanden
und ob er seinen Verpflichtungen gegen die Arbeitgeber und gegen die Kassen, zu
denen er beitragspflichtig war, genügt hat.
Die Arbeitsbücher, wenn solche geführt werden, sind nach dem beigefügten
C. Formular unter C von denjenigen Behörden, welche zu Ausstellung von Reise-
Legitimationen berechtigt sind, auszufertigen und vertreten dann zugleich die Stelle
von Reise-Legitimationen.
Die Ausfertigung und die Führung hat deshalb unter denselben Voraus-
sevungen zu geschehen, welche für Reise-Legitimationen überhaupt gelten. Es sind