Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

206 
vorbehältlich der Bestimmungen des Gesetzes über das Lehrlingsverhältniß und die 
Verwendung von Kindern zu Gewerbearbeiten, unbeschränkt. 
Die Rechtsverhältnisse zwischen den Gewerbetreibenden und ihren Gehülfen, 
Arbeitern und Lehrlingen unterliegen, soweit nicht im Gesetze ausdrückliche Beschrän- 
kungen angeordnet sind, der freien Vereinbarung und sind nach den Bestimmungen 
des bürgerlichen Rechtes zu beurtheilen. 
§. 43. 
Das Wandern der Gesellen und Gewerbegehülfen ist nicht mehr Gegenstand 
gesetzlicher Verpflichtung. 
Der Herbergszwang ist aufgehoben. Wenn jedoch jede Art zwangsweiser 
Beschränkung fremder Gewerbegehülfen in der Wahl und in dem Wechsel der Werk- 
stätten und der Wohnung weggefallen ist, so werden doch Herbergen, in denen un- 
bemittelte Gewerbegehülfen Unterkommen finden, und Einrichtungen, welche die Ver- 
mittelung zwischen den selbstständigen Gewerbetreibenden und den Arbeit suchenden 
Gehülfen erleichtern, auch fernerhin von wesentlichem Nutzen seyn. Die Gemeinde- 
vorstände mögen deshalb auf das Fortbestehen der bei den Innungen vorhandenen 
diesfallsigen Einrichtungen hinwirken und der Bildung neuer, den veränderten Ver- 
hältnissen angepaßter Veranstaltungen dieser Art fördernd entgegen kommen. 
Soweit Herbergen fortbestehen oder neu eingerichtet werden, ist von den Ge- 
meindevorständen für eine, den dermaligen Verhältnissen entsprechende Instruktion 
der Herbergsväter zu sorgen. 
Die polizeiliche Behandlung reisender Gewerbegehülfen und Arbeiter richtet 
sich nach den für Reisende überhaupt bestehenden Polizei-Vorschriften. 
8. 44. 
Arbeitern und Gehülfen der Gewerbetreibenden ist es gestattet, Arbeitsbü- 
cher zu führen, welche zunächst dazu bestimmt sind, die Nachweise darüber aufzu- 
nehmen, bei welchen Arbeitgebern und wie lange der Inhaber in Arbeit gestanden 
und ob er seinen Verpflichtungen gegen die Arbeitgeber und gegen die Kassen, zu 
denen er beitragspflichtig war, genügt hat. 
Die Arbeitsbücher, wenn solche geführt werden, sind nach dem beigefügten 
C. Formular unter C von denjenigen Behörden, welche zu Ausstellung von Reise- 
Legitimationen berechtigt sind, auszufertigen und vertreten dann zugleich die Stelle 
von Reise-Legitimationen. 
Die Ausfertigung und die Führung hat deshalb unter denselben Voraus- 
sevungen zu geschehen, welche für Reise-Legitimationen überhaupt gelten. Es sind
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.