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dafür die in dem §. 19 unter Ziffer 27 und in dem §. 154 des Sportelgesetzes
bestimmten Sporteln und Gebühren zu erheben.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den betreffenden Gewerbegehülfen bei dem
Austreten aus der Arbeit in dem Arbeitsbuche den Zeitpunkt des Antritts der Ar-
beit und den Zeitpunkt des Austritts aus derselben, sowie die Erfüllung der Ver-
pflichtungen gegen den Arbeitgeber zu bescheinigen, oder, insoweit letzteres nicht ge-
schehen, zu bemerken.
Die Ausstellung der Arbeitsbescheinigung darf jedoch dem Arbeiter und Ge-
hülfen von dem Arbeitgeber nur dann verweigert werden, wenn von Ersterem die
vertragsmäßige oder in der betreffenden Fabrik-Ordnung festgesetzte oder die ortsüb-
liche Kündigungsfrist (vergleiche §.§. 55 und 64 der Gewerbeordnung) nicht einge-
halten ist, ohue daß ein Fall des 8. 57 der Gewerbeordnung vorliegt, ingleichen
wenn von dem Arbeitnehmer eine im Gedinge übernommene Arbeit nicht beendigt,
so wie wenn die Befriedigung der Verpflegungskassen nicht erfolgt, oder ein Vor-
schuß des Arbeitgebers von dem Arbeitnehmer nicht getilgt und doch in allen diesen
Fällen keine der den Letzteren zum sofortigen Verlassen der Arbeit berechtigenden
Ursachen vorhanden ist.
Dagegen ist die Austrittsbescheinigung von dem Arbeitgeber auch dann einzu-
tragen, wenn ein nach §. 56 der Gewerbeordnung zu beurtheilender Fall der Ent-
lassung des Arbeiters ohne Kündigung, oder umgekehrt der Fall vorliegt, wo der
Letztere die übernommene Arbeit ohne Kündigung zu verlassen nach §. 57 der Ge-
werbeordnung berechtigt ist.
Zu §. 52 der Gewerbeordnung.
§S. 45.
Die Justiz-Behörden werden, wenn Gewerbetreibende einer der im vorletzten
Absatze des §. 52 der Gewerbeordnung gedachten Handlungen sich schuldig gemacht
haben, hiervon dem betreffenden Bezirks-Direktor Mittheilung machen.
Zu §. 59 der Gewerbeordnung.
§. 46.
Neben den in dem §. 59 der Gewerbeordnung enthaltenen Strafverboten blei-
ben die Bestimmungen über das Ausgeben verbotener Münzen in den §S.S. 35 flg.
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