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des Gesetzes vom 27. Oktober 1840 über die Münzverfassung des Großherzog-
thumes und die Bestimmungen in der Verordnung vom 31. Januar 1856 über
das Ausgeben fremden Papiergeldes in Krast.
Zu §. 63 der Gewerbeordnung.
8. 47.
Die Gemeindevorstände sind eben so berechtigt als verpflichtet, bei solchen Ge-
werbeunternehmungen, welche durch die besondere Beschaffenheit des Gewerbebetriebes
oder der Lokalitäten eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Arbeiter
herbeiführen, durch eigene Einsicht und nach Befinden unter Zuziehung von Sachver-
ständigen davon sich zu überzeugen, ob der Gewerbeunternehmer die zu Abwendung
solcher Gefahren geeigneten Einrichtungen getroffen habe, im entgegengesetzten Falle
aber die erforderlichen diesfallsigen Anordnungen zu erlassen und demnächst durch
Revisionen über Befolgung dieser Anordnungen sich zu vergewissern.
Zu §. 6 4 der Gewerbeordnung.
S§. 48.
Bloße Packstuben und ähnliche Lokale, in denen nicht fabricirt wird, sind nicht
als Werkstätten im Sinne des §. 64 der Gewerbeordnung anzusehen.
Unternehmer, welche bereits Fabrik-Ordnungen eingeführt haben, müssen die-
selben nach Eintritt der Gewerbeordnung unverweilt zur Kenntniß des Bezirks-Di-
rektors bringen; Unternehmer, von denen Fabrik-Ordnungen noch nicht aufgestellt
worden, müssen solche längstens bis zum 1. Juli 1863 dem Bezirks-Direktor über-
reichen.
Hierbei ist für solche Fabriken, in denen Personen verschiedenen Geschlechtes
ohne ständige Aufsicht beschäftigt werden, darauf möglichst Bedacht zu nehmen, daß
die verschiedenen Geschlechter in getrennten Lokalitäten sich aufhalten. Es gilt dieses
insbesondere auch von den beschäftigten Kindern.
Zu §. 66 der Gewerbeordnung.
8. 49.
Eine Beschränkung hinsichtlich der Annahme von Lehrlingen findet — mit
Vorbehalt der Bestimmung im §. 66 der Gewerbeordnung — nicht Statt.