Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Nicht minder fällt die Konkurrenz der Staatsbehörde bei Gewinnung des 
Meisterrechtes in den Innungen der Bauhandwerker hinweg. 
Eine Berechtigung der Innungen, unwesentliche Mängel des Meisterstückes 
durch geringe Geldbußen zu ahnden, als Ausfluß des aufgehobenen Innungsgesetzes, 
findet nicht weiter Statt. 
Nicht minder ist der Besitz des Bürgerrechtes als Erforderniß des Meister- 
rechtes nicht mehr anzusehen. 
Wegen verweigerter Aufnahme in eine Innung kann bei dem Gemeindevor= 
stande desjenigen Bezirkes, in welchem die betreffende Innung ihren Sitz hat, nach 
Befinden Beschwerde geführt werden. 
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Wenn eine Innung Beschluß über ihre Auflösung gefaßt hat, so ist solches 
dem Großherzoglichen Bezirks-Direktor anzuzeigen. Findet dieser gegen die Ord- 
nungsmäßigkeit des Beschlusses etwas nicht zu erinnern, so hat die Innung der 
Regulirung ihrer Vermögensverhältnisse sich zu unterziehen und, nachdem solche er- 
folgt ist, dem Bezirks-Direktor die Akten vorzulegen. Von dem letzteren ist der 
Beschluß der Innung in dem amtlichen Nachrichtsblatte des Bezirkes zweimal mit 
einem Zwischenraume von 14 Tagen unter der Aufforderung bekannt zu machen, 
etwaige Anforderungen an die Innung innerhall sechs Wochen von dem Erscheinen 
der letzten Bekanntmachung an gerichtlich geltend zu machen und, daß solches ge- 
schehen, nachzuweisen, indem außerdem im Verwaltungswege mit Auflösung der In- 
nung als juristischer Person werde vorgeschritten werden. Erfolgen dergleichen An- 
meldungen, so ist die Erledigung des Anspruches zu erwarten; erfolgen solche An- 
meldungen nicht, oder sind dieselben erledigt, so hat der Bezirks-Direktor die Akten 
dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern, vorzulegen 
behufs der demnächst bekannt zu machenden Aufhebung der juristischen Persönlichkeit 
der Innung. 
Dasselbe Verfahren ist bei der Vereinigung mit einer oder mehren anderen 
Innungen einzuhalten. 
Zu §. 77 der Gewerbeordnung. 
§. 53. 
Die Verpflichtung der Gewerbegehülfen und Fabrik-Arbeiter zu Zahlung von 
Beiträgen zu Kranken= und Begräbniß-Kassen soll als begründet dann angesehen
	        
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