Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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werden, wenn dieselben entweder bei dem Mitgliede einer Innung, für welche eine 
solche Kasse besteht, oder in einer Fabrik, bei welcher eine derartige Einrichtung 
Statt findet, in Arbeit treten. 
Weist indessen ein Gewerbegehülfe oder Fabrik-Arbeiter nach, daß er bereits 
Mitglied einer Kasse des betreffenden Vezirkes ist, deren Einrichtung die Zwecke 
der Krankenpflege und die Bestreitung der Begräbnißkosten einschließt, so ist die 
obige Verpflichtung als erledigt anzusehen, dafern vertragsmäßig etwas Anderes 
nicht festgesetzt worden. 
Soweit derartige Kassen nicht bestehen, haben die Gemeindevorstände auf de- 
ren Einrichtung in geeigneter Weise hinzuwirken. Die diesfallsigen Regulative sind, 
soweit die Verpflichtung zur Betheiligung dadurch begründet werden solll, dem 
Bezirks-Direktor und durch diesen dem Staats-Ministerium, Departement des In- 
nern, vorzulegen. 
Zu §. 79 der Gewerbeordnung. 
S. 54. 
Einrichtungen der in dem §. 79 der Gewerbeordnung gedachten Art können 
nur auf dem Wege der statutarischen Gesetzgebung erfolgen. 
Weimar am 12. November 1862. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf.
	        
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