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2) die Gladbacher Feuerversicherungs-Gesellschaft zu M. Gladbach. Haupt-
Agent: Oekonomie-Amtmann Albert Schultz, in Weimar.
Es wird Solches hiermit zur öffentlichen Kenutniß gebracht.
Weimar am 20. November 1862.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
Bekanntmachungen.
I. Wir bringen mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 30. August
d. J. hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß auf dem Grunde anderweit angestellter
Ermittelungen die postmäßige Entfernung zwischen Camburg und Stadtsulza
(Stadt) auf 1¼ Meile und zwischen Camburg und Stadtsulza (Bahnhok)
auf 1½ Meiile festgesetzt worden ist.
Weimar am 20. Oktober 1862.
Großherzoglich Sächsssche Ober-Postinspektion.
K. Bergfeld.
II. Da Zweifel darüber erhoben worden sind, ob im Falle des §. 150
Nr. 3 des Sportel-Gesetzes vom 6. Dezember 1853 der Diener nur dann für
verschickt anzusehen sey, wenn er außerhalb der Flur des Gerichtssitzes Zah-
lung leistet, oder ob von einer Verschickung schon dann geredet werden könne, wenn
der Diener nur das Gerichts-Lokal verläßt, um z. B. auf der Sparkasse am Orte
des Gerichtes Gelder einzuziehen und sie demnächst an das letztere abzuliefern, so
finden wir uns mit dem Bemerken, daß Großherzogliches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz, unserer Ansicht beigetreten ist und auch die Ministerial-
Departements des Innern und der Finanzen damit übereinstimmen, auf dem Grunde
des §. 18 des Sportel-Gesetzes bewogen, den gedachten §. 150 Nr. 3 dahin
auszulegen, daß die Dienergebühr für Abholung oder Ueberbringung eines Kon-
sens-Kapitals oder anderer Zahlungen, wie andere Verrichtungsgebühren dann für
statthaft zu erachten sind, sobald das Geschäft nur außerhalb des Gerichts-Lokals
besorgt wird.
Eisenach am 18. November 1862.
Großherzoglich Sächsisches Appellations-Gericht.
von Mandelsloh.
Druck der Hof. Buchdruckerei in Weimar.