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Urkundlich ist diese Verordnung von Uns höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen worden.
So geschehen und gegeben Weimar am 20. November 1862.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Nachtrag
zu der Verordnung vom 8. September 1851
über das Leseholzsammeln, die Streu= und
Gras-Abgabe und das Sammeln von
Waldfrüchten in den Großherzog=
lichen Forsten.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Nachdem die Aktionäre der Thüringischen Eisenbahngesellschaft in ihrer am
22. September d. J. zu Weißenfels gehaltenen ordentlichen General-Versammlung
beschlossen haben, bei den betheiligten Regierungen eine Abänderung der §.S. 25 und
32 ihres Gesellschafts-Statuts in der nachstehenden Fassung zu beantragen, die Ge-
sellschaftsvorstände auch um Bestätigung dieses Beschlusses gebeten haben, ist von
Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, im Einverständnisse mit der Königlich
Preußischen und der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Staatsregierung, dem
nachstehenden Statut-Nachtrage die höchste Bestätigung ertheilt worden.
Unter Bezugnahme auf das durch Ministerial-Bekanntmachung vom 6. Juli
1844 publicirte Statut der Thüringischen Eisenbahngesellschaft (Reg. Blatt vom
Jahre 1844 S. 74 u. flg.) wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 6. Dezember 1862.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.
Nachtrag
zum Statute der Thüringischen Eisenbahngesellschaft.
J.
Die 8.8. 25 und 32 des Statuts vom Jahre 1844 werden aufgehoben.