Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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es zeither schon bestand oder neu hinzutritt — nach seinen einzelnen Arten in vollen 
Thalern einzutragen und in der Kolumne für den Gesammtbetrag zu summiren. 
§. 2. 
Zu §. 46 der Verordnung vom 19. November 185 1. 
Die Rechnungstafel, welche der Ausführungsverordnung vom 19. November 
1851 unter H beigegeben ist, wirt durch die unter IV hier beiliegende weitere 
Rechnungstafel ergänzt. 
§. 3. 
Zu §. 50 der Verordnung vom 19. November 1851, 
vergl. Bekanntmachung vom 26. März 1853. 
Ueber die nachträglichen Einschätzungen zu den Einkommen-Steuerrollen II. 
Theiles zweiter Abtheilung für das zweite Semester jedes Jahres sind von 
den Großherzoglichen Rechnungsämtern und Steuer-Lokal-Kommissionen Zugangs- 
listen nach dem unter II hier beigefügten Formular in doppelten Exemplaren an- 
zufertigen, wovon bis zum 
15. August jedes Jahres 
das eine, oder statt dessen eintretenden Falls ein Vakat-Schein, künftig an die Rechnungs- 
Revision des Finanz-Departements einzusenden, das andere Exemplar aber an die 
betreffenden Steuereinnehmer unmittelbar, zur Erhebung der Steuer, abzugeben ist. 
Die zum Zwecke dieser Zugangslisten aufgestellten Einschätzungs-Verzeichnisse 
sind von den Orts-Gemeindevorständen, mit Vermerk über die vorschriftsmäßig er- 
folgte öffentliche Auslegung versehen, bis zum 
15. Juli jedes Jahres 
bei dem Rechnungsamte oder der Steuer-Lokal-Kommission einzureichen, welche 
wegen pünktlicher Einhaltung dieser Frist die nöthige Einleitung zu treffen, die 
Listen sofort zu prüfen, soweit nöthig zu berichtigen und sodann zur vorschrifts- 
mäßigen Publikation an die Orts-Gemeindevorstände schleunigst zurückzugeben haben. 
Die publicirten Einschätzungslisten sind hiernächst von den Gemeindevorständen 
alsbald mit dem darauf zu setzenden Zeugnisse über den Tag der Publikation an das 
Rechnungsamt oder die Steuer-Lokal-Kommission zurückzugeben. 
S. 4. 
Zu §. 50 der Verordnung vom 19. November 1851, 
vergl. Bekanntmachung vom 14. April 1855 und vom 
19. Februar 1861. 
Hinsichtlich derjenigen zur Einkommensteuer-Ortsquote II. Theiles zwei- 
ter Abtheilung beitragspflichtigen Personen, welche den Ort ihrcs bisherigen
	        
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