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Aufenthaltes in der ersten Hälfte des Jahres verlassen haben, oder, ohne Erben zu
hinterlassen, die das von dem Verstorbenen betriebene Geschäft oder Gewerbe in
dem Orte fortsetzen, mit Tode abgegangen sind, hat die Steuereinnahme
jedes Ortes, auf dem Grunde der von dem Gemeindevorstande an dieselbe zu ge-
benden Notizen über diese Personen, bezüglich auf dem Grunde einer Ausfallbe-
scheinigung hierüber, eine Abgangsliste für das zweite Semester jedes Jahres
nach dem unter III hier beigefügten Formular anfzustellen.
Diese Abgangsliste ist mit genauer Angabe der Nummer, des Namens, des
Steuer-Kapitales und des Jahres-Steuerbetrages, womit jeder abgehende Steuer-
pflichtige in der betreffenden Steuerrolle sich eingetragen befindet, dem Gemeinde-
vorstande zur Beifügung seiner Bescheinigung über den Grund des Steuerabganges
vorzulegen und sodann bis zum
1. August jedes Jahres
an das Großherzogliche Rechnungsamt des Bezirkes oder an die mit Besorgung
der Steuer-Lokal-Kommissions-Geschäfte des Ortes beauftragte Behörde pünktlich
einzureichen.
Die Großherzoglichen Rechnungsämter und Steuer-Lokal-Kommissionen aber
haben diese Abgangslisten, ebenso wie die Zugangslisten (§. 3) bis zum
15. August jedes Jahres
an die Rechnungs-Revision des Finanz-Departements einzusenden.
Von Letzterer werden auf Grund dieser Abgangslisten und der im §. 3 ge-
dachten Zugangslisten die Einkommensteuer-Sollerträge II. Theiles zweiter Abthei-
lung jedes Ortes für das zweite Jahres-Semester, mit sofortigem Abzuge des
hiernach etwa zu kaducirenden Stenerbetrages, festgestellt und in den Einkommen-
steuer-Generalzug für das zweite Halbjahr aufgenommen.
Die Rechnungs-Revision hat die mit Feststellungsvermerk versehenen Ab-
gangslisten oder Ausfallscheine, falls Abgänge nicht vorliegen, an die Rechnungs-
ämter und Steuer= Lokal-Kommissionen zurück zu senden, welche dieselben, nach vor-
heriger Anmerkung der einzelnen Abgänge zu den bei ihren Akten befindlichen Jahres-
Steuerrollen, an die betheiligten Orts-Steuereinnahmen zur Kenntnißnahme und,
um die Erhebung und Abgewährung der Steuer entsprechend zu bewirken, unge-
säumt gelangen lassen und nach deren Rückgabe zu ihren Akten nehmen.
Sind in einem Orte für die zweite Jahreshälfte weder Abgänge noch Zu-
gänge zu verzeichnen gewesen, so bedarf es einer erneuten revisorischen Feststellung
des Orts-Steuersollertrages und einer Benachrichtigung der Orts-Steuerein=
nahme nicht.