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8. B.
Die Großherzoglichen Rechnungsämter und Steuer-Lokal-Kommissionen haben
das zu den Steuerrollen und Abgangs= und Zugangs-Listen erforderliche Papier, mit
dem, den in der Verordnung vom 19. November 1851 unter D, sowie in dem
dritten Nachtrage zu derselben vom 9. November 1859 und in dem gegenwärtigen
fünften Nachtrage vorgeschriebenen Formularen entsprechenden Vordruck versehen,
von der Schreibmaterial-Verwaltung des Ministerial-Departements der Finanzen
zu beziehen.
Urkundlich haben Wir diesen Verordnungsnachtrag höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Großherzogligen Staatssiegel bedrucken lassen.
So geeen und gegeben Weimar am 12. November 1862.
Carl Alexander.
doboon Watzdorf. G. Thon. von Wirntzingerode.
Funfter Nachtrag
zu der Verordnung vom 19. November
1851, die Ausführung des Gesetzes über
die allgemeine Einkommensteuer vom
19. März desselben Jahres
betreffend.
Bekanntmachung.
In Gemähheit eines Großherzoglichen Ministerial-Beschlusses werden die Worte:
„dritter Nachtrag“ in dem Nachtrage vom 9. Januar 1860 zu der Verordnung
vom 19. November 1851, die Ausführung des Gesetzes vom 19. März 1851 über
die allgemeine Einkommensteuer betreffend (Reg. Bl. v. J. 1860 Seite 5 Zeile 6),
in die Worte: „vierter Nachtrag“ hiermit berichtiget und es wird zugleich bekannt
gemacht, daß die mit gegenwärtigem Blatte unter I, II, III, IV erschienenen, nicht
paginirten, an 14 halben Druckbogen betragenden Beilagen, welche eine Rech-
nungstafel und drei Formulare enthalten, einen Theil des vorstehenden fünften
Nachtrages vom 12. November 1362 bilden und daß damit der erste Band des
Regierungs-Blattes v. J. 1862 beendiget worden ist.
Weimar am 31. Dezember 1862.
Die Redaktion des Großherzoglichen Regierungs-Blattes.
Dr. Erust Müller.