Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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8. B. 
Die Großherzoglichen Rechnungsämter und Steuer-Lokal-Kommissionen haben 
das zu den Steuerrollen und Abgangs= und Zugangs-Listen erforderliche Papier, mit 
dem, den in der Verordnung vom 19. November 1851 unter D, sowie in dem 
dritten Nachtrage zu derselben vom 9. November 1859 und in dem gegenwärtigen 
fünften Nachtrage vorgeschriebenen Formularen entsprechenden Vordruck versehen, 
von der Schreibmaterial-Verwaltung des Ministerial-Departements der Finanzen 
zu beziehen. 
Urkundlich haben Wir diesen Verordnungsnachtrag höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Großherzogligen Staatssiegel bedrucken lassen. 
So geeen und gegeben Weimar am 12. November 1862. 
Carl Alexander. 
doboon Watzdorf. G. Thon. von Wirntzingerode. 
Funfter Nachtrag 
zu der Verordnung vom 19. November 
1851, die Ausführung des Gesetzes über 
die allgemeine Einkommensteuer vom 
19. März desselben Jahres 
betreffend. 
  
Bekanntmachung. 
In Gemähheit eines Großherzoglichen Ministerial-Beschlusses werden die Worte: 
„dritter Nachtrag“ in dem Nachtrage vom 9. Januar 1860 zu der Verordnung 
vom 19. November 1851, die Ausführung des Gesetzes vom 19. März 1851 über 
die allgemeine Einkommensteuer betreffend (Reg. Bl. v. J. 1860 Seite 5 Zeile 6), 
in die Worte: „vierter Nachtrag“ hiermit berichtiget und es wird zugleich bekannt 
gemacht, daß die mit gegenwärtigem Blatte unter I, II, III, IV erschienenen, nicht 
paginirten, an 14 halben Druckbogen betragenden Beilagen, welche eine Rech- 
nungstafel und drei Formulare enthalten, einen Theil des vorstehenden fünften 
Nachtrages vom 12. November 1362 bilden und daß damit der erste Band des 
Regierungs-Blattes v. J. 1862 beendiget worden ist. 
Weimar am 31. Dezember 1862. 
Die Redaktion des Großherzoglichen Regierungs-Blattes. 
Dr. Erust Müller.
	        
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