Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Namen der Gesellschaft in die zur Eintragung dieser Rechte bestimmten Bücher 
eingetragen. 
Der Eintrag darf erst geschehen, wenn die Eintragung der Gesellschaft in das 
Handels-Register nachgewiesen ist. 
In dem Eintrage ist die Firma der Gesellschaft und der Ort, wo sie ihren 
Sitz hat und, falls die Sache zu einer Zweigniederlassung der Gesellschaft gehört, 
auch der Ort, wo diese Zweigniederlassung ihren Sitz hat, anzugeben. 
Die Namen der einzelnen Gesellschafter werden nicht eingetragen (s. jedoch 
§. 14 dieses Gesetzes). 
Spätere Aenderungen in Bezug auf die Firma oder den Sitz der Gesellschaft 
oder der Zweigniederlassung werden, wenn sie in das Handels-Register eingetragen 
sind, auf Antrag der Gesellschaft auch in dem betreffenden Buche vermerkt. 
8. 13. 
Soll eine Verfügung, welche im Namen der Gesellschaft über eines der im 
Eingange des 8. 12 dieses Gesetzes bezeichneten Rechte erfolgt ist, in das betref- 
fende öffentliche Buch eingetragen werden, so genügt zur Feststellung der Befugniß 
desjenigen, welcher im Namen der Gesellschaft verfügt hat, der Nachweis aus dem 
Handels-Register, daß derselbe zur Zeit jener Verfügung zu der Gesellschaft in 
einem Verhältnisse gestanden hat, wodurch er nach den Bestimmungen des Handels- 
Gesetzbuches befugt war, in der geschehenen Art im Namen der Gesellschaft mit 
rechtlicher Wirkung gegen Dritte zu verfügen. 
Die Nachweisungen aus dem Handels-Register werden durch Beurkundungen 
des Handelsgerichtes geliefert, welches das Handels-Register führt. 
S. 14. 
Es ist der Gesellschaft, auf deren Firma eines der im Eingange des 8. 12 
dieses Gesetzes erwähnten Rechte eingetragen ist, jederzeit gestattet, auf Grund ei- 
ner Nachweisung aus dem Handels-Register die Namen derjenigen Personen, wel- 
che als von der Geschäftsführung nicht ausgeschlossene offene oder persönlich haf- 
tende Gesellschafter, als Liquidatoren oder als Mitglieder des Vorstandes zur Dis- 
position über das Gesellschaftsvermögen befugt sind, eintragen zu lassen. 
Ist diese Eintragung erfolgt, so sind die Eingetragenen so lange als ge- 
schäftsführende Gesellschafter, als Liquidatoren oder als Mitglieder des Vorstandes 
zut Disposition über das betreffende Recht ausschließlich legitimirt, bis auf Grund 
einer neuen Nachweisung aus dem Handels-Register ihre Namen gelöscht oder an- 
dere Personen als Vertreter der Gesellschaft eingetragen sind.
	        
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