Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

Uegierungs- Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
— 
Nummer 2. Weimar. 10. September 1862. 
Das 
allgemeine deutsche Handels-Gesetzbuch. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. 
In Handelssachen kommen, insoweit dieses Gesetzbuch keine Bestimmungen ent- 
hält, die Handelsgebräuche und in deren Ermangelung das allgemeine bürgerliche 
Recht zur Anwendung. 
Art. 2. 
An den Bestimmungen der deutschen Wechselordnung wird durch dieses Gesetz- 
buch nichts geändert. 
Art. 3. 
Wo dieses Gesetzbtuch von dem Handelsgerichte spricht, tritt in Ermangelung 
eines besonderen Handelsgerichtes das gewöhnliche Gericht an dessen Stelle. 
Grstes Buch. 
Vom Handelsstande. 
Erster Titel. 
Von Kaufleuten. 
Art. 4. 
Als Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuches ist anzusehen, wer gewerbemäßig 
Handelsgeschäfte betreibt. 
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