Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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bücher und die Prokura enthält, finden auf Höler, Trödler, Hausirer und derglei- 
chen Handelsleute von geringem Gewerbebetriebe, ferner auf Wirthe, gewöhnliche 
Fuhrleute, gewöhnliche Schiffer und Personen, deren Gewerbe nicht über den Um- 
fang des Handwerksbetriebes hinausgeht, keine Anwendung. Den Landesgesetzen 
bleibt vorbehalten, im Falle es erforderlich erscheint, diese Klassen genauer festzu- 
stellen. 
Vereinigungen zum Betriebe eines Handelsgewerbes, auf welches die bezeich- 
neten Bestimmungen keine Anwendung finden, gelten nicht als Handelsgesellschaften. 
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu verordnen, daß die bezeichneten Be- 
stimmungen auch noch für andere Klassen von Kaufleuten ihres Staatsgebietes keine 
Anwendung finden sollen. Ebenso können sie aber auch verordnen, daß diese Be- 
stimmungen auf einzelne der genannten Klassen, oder daß sie auf alle Kaufleute 
ihres Staatsgebietes Anwendung finden sollen. 
Art. 11. 
Durch die Landesgesetze, welche in gewerbepolizeilicher oder gewerbesteuerlicher 
Beziehung Erfordernisse zur Begründung der Eigenschaft eines Kaufmannes oder be- 
sonderer Klassen von Kaufleuten aufstellen, wird die Anwendung der Bestimmungen 
dieses Gesetzbuches nicht ausgeschlossen; ebenso werden jene Gesetze durch dieses Ge- 
setzbuch nicht berührt. 
Bweiter Titel. 
Von dem Saudels-Register. 
Art. 12. 
Bei jedem Handelsgerichte ist ein Handels-Register zu führen, in welches die 
in diesem Gesetzbuche angeordneten Eintragungen aufzunehmen sind. 
Das Handels-Register ist öffentlich. Die Einsicht desselben ist während der 
gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet. Auch kann von den Eintragun- 
gen gegen Erlegung der Kosten eine Abschrift gefordert werden, die auf Verlangen 
zu beglaubigen ist. 
Art. 13. 
Die Eintragungen in das Handels-Register sind von dem Handelsgerichte, so- 
fern nicht in diesem Gesetzbuche in einzelnen Fällen ausdrücklich ein Anderes be- 
stimmt ist, nach ihrem ganzen Inhalte durch eine oder mehre Anzeigen in öffent- 
lichen Blättern ohne Verzug bekannt zu machen. 
Art. 14. 
Jedes Handelsgericht hat für seinen Bezirk alljährlich im Monat Dezember 
die öffentlichen Blätter zu bestimmen, in welchen im Laufe des nächstfolgenden Jah- 
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