Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Er ist verpflichtet, die empfangenen Handelsbriefe aufzubewahren und eine 
Abschrift (Kopie oder Abdruck) der abgesandten Handelsbriefe zurückzubehalten und 
nach der Zeitfolge in ein Kopier-Buch einzutragen. 
Art. 29. 
Jeder Kaufmann hat bei dem Beginne seines Gewerbes seine Grundstücke, 
seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baaren Geldes und seine an- 
deren Vermögensstücke genau zu verzeichnen, dabei den Werth der Vermögensstücke 
anzugeben und einen das Verhältniß des Vermögens und der Schulden darstellen- 
den Abschluß zu machen; er hat demnächst in jedem Jahre ein solches Inventar 
und eine solche Bilanz seines Vermögens anzufertigen. 
Hat der Kaufmann ein Waarenlager, dessen Inventur nach der Beschaffenheit 
des Geschäfts nicht füglich in jedem Jahre geschehen kann., so genügt es, wenn das 
Inventar des Waarenlagers alle zwei Jahre aufgenommen wird. 
Für Handelsgesellschaften kommen dieselben Bestimmungen in Bezug auf das 
Gesellschaftsvermögen zur Anwendung. 
Art. 30. 
Das Inventar und die Bilanz sind von dem Kaufmanne zu unterzeichnen. 
Sind mehre persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu un- 
terzeichnen. 
Das Inventar und die Bilanz können in ein dazu bestimmtes Buch einge- 
schrieben oder jedesmal besonders aufgestellt werden. Im letzteren Falle sind die- 
selben zu sammeln und in zusammenhängender Reihenfolge geordnet aufzubewahren. 
Art. 31. 
Bei der Aufnahme des Inventars und der Bilanz sind sämmtliche Verms- 
gensstücke und Forderungen nach dem Werthe anzusetzen, welcher ihnen zur Zeit 
der Aufnahme beizulegen ist. 
Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werthe anzusetzen, 
uneinbringliche Forderungen aber alzuschreiben. 
Art. 32. 
Bei der Führung der Handelsbücher und bei den übrigen erforderlichen Auf- 
zeichnungen muß sich der Kaufmann einer lebenden Sprache und der Schriftzeichen 
einer solchen bedienen. 
Die Bücher müssen gebunden und jedes von ihnen muß Blatt für Blatt mit 
fortlaufenden Zahlen versehen seyn. 
An Stellen, welche der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren 
Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf
	        
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