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Er ist verpflichtet, die empfangenen Handelsbriefe aufzubewahren und eine
Abschrift (Kopie oder Abdruck) der abgesandten Handelsbriefe zurückzubehalten und
nach der Zeitfolge in ein Kopier-Buch einzutragen.
Art. 29.
Jeder Kaufmann hat bei dem Beginne seines Gewerbes seine Grundstücke,
seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baaren Geldes und seine an-
deren Vermögensstücke genau zu verzeichnen, dabei den Werth der Vermögensstücke
anzugeben und einen das Verhältniß des Vermögens und der Schulden darstellen-
den Abschluß zu machen; er hat demnächst in jedem Jahre ein solches Inventar
und eine solche Bilanz seines Vermögens anzufertigen.
Hat der Kaufmann ein Waarenlager, dessen Inventur nach der Beschaffenheit
des Geschäfts nicht füglich in jedem Jahre geschehen kann., so genügt es, wenn das
Inventar des Waarenlagers alle zwei Jahre aufgenommen wird.
Für Handelsgesellschaften kommen dieselben Bestimmungen in Bezug auf das
Gesellschaftsvermögen zur Anwendung.
Art. 30.
Das Inventar und die Bilanz sind von dem Kaufmanne zu unterzeichnen.
Sind mehre persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu un-
terzeichnen.
Das Inventar und die Bilanz können in ein dazu bestimmtes Buch einge-
schrieben oder jedesmal besonders aufgestellt werden. Im letzteren Falle sind die-
selben zu sammeln und in zusammenhängender Reihenfolge geordnet aufzubewahren.
Art. 31.
Bei der Aufnahme des Inventars und der Bilanz sind sämmtliche Verms-
gensstücke und Forderungen nach dem Werthe anzusetzen, welcher ihnen zur Zeit
der Aufnahme beizulegen ist.
Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werthe anzusetzen,
uneinbringliche Forderungen aber alzuschreiben.
Art. 32.
Bei der Führung der Handelsbücher und bei den übrigen erforderlichen Auf-
zeichnungen muß sich der Kaufmann einer lebenden Sprache und der Schriftzeichen
einer solchen bedienen.
Die Bücher müssen gebunden und jedes von ihnen muß Blatt für Blatt mit
fortlaufenden Zahlen versehen seyn.
An Stellen, welche der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren
Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf