Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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8. 1. 
Fabrikanten und Kaufleute aus dem Großherzogthume Sachsen, sowie Han- 
delsreisende jener Fabrikanten oder Kauflente, welche in ihrem Heimathslande in 
einer dieser Eigenschaften die Gewerbesteuer bezahlt oder bei der kompetenten Be— 
hörde zu diesem Zwecke ihre Anmeldung abgegeben haben, können in den nachbe— 
nannten Kantonen der Schweiz, nämlich: Zürich, Bern, Luzern, Nidwal— 
den, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel (beide Theile), Schaff-= 
hausen, Appenzell (beide Rhode), St. Gallen, Aargau, Thurgau, 
Tessin, Waadt, Neuenburg und Genf, ohne Entrichtung einer besonderen 
Patent= oder sonstigen Gewerbe-Steuer 
1) für die Bedürfnisse ihres Gewerbezweiges Ankäufe machen und 
2) mit oder ohne Waarenmuster Bestellungen suchen, ohne jedoch Waaren mit 
sich führen zu dürfen. 
Die gleichen Rechte sollen den den gedachten Schweizerischen Kantonen ange- 
hörigen Fabrikanten, Kaufleuten und deren Handelsreisenden im Großherzogthume 
Sachsen zustehen. 
S. 2. 
Zum Beweise, daß das Recht, den einen oder den anderen der vorgedachten 
Gewerbszweige zu betreiben, erworben sey, soll bezüglich der Großherzoglich Sächsi- 
schen Unterthanen die Vorzeigung eines für das laufende Jahr gültigen Legitima- 
tions-Scheines nach dem auliegenden Muster unter A (für Fabrikanten und Kauf- 
leute) und unter B (für Handelsreisende) sowie bezüglich der Schweizerischen Ange- 
hörigen die Vorzeigung eines von der zuständigen Heimathsbehörde nach den eben 
genannten Mustern A und B ausgestellten, für das laufende Jahr gültigen Legi- 
timations-Scheines angesehen werden. 
S. 3. 
Die im §. 2 gedachten Urkunden werden die Personal-Beschreibung und die 
Namensunterschrift des Inhabers enthalten und mit dem Stempel oder Siegel der- 
jenigen kompetenten Behörde, welche sie ausgefertiget hat, versehen werden. 
8. 4. 
Gegen Vorzeigung einer in vorgedachter Form ausgestellten Urkunde für das 
laufende Jahr soll den Großherzoglich Sächsischen Unterthanen und bezüglich den 
Angehörigen der bezeichneten Kantone der Schweiz, welche in ihrer Heimath eines 
oder mehrere der im §. 1 Alsatz 1 erwähnten Gewerbe ausüben und welche in 
den bezeichneten Kantonen der Schweiz und bezüglich im Großherzogthume Sachsen
	        
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