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die in den Nr. 1 und 2 des §. 1 gedachten Handelsgeschäfte betreiben wollen,
hier, nachdem ihre Identität anerkannt seyn wird, ein steuerfreier Gewerbe-
schein nach dem angeschlossenen Muster C von der kompetenten Behörde
ausgefertiget werden.
§. 5.
Die Inhaber eines gemäß vorstehenden §. 4 ausgefertigten Gewerbeschei-
nes sind gehalten, denselben vorzuzeigen, so oft sie dazu von den kompetenten
Behörden oder Beamten werden aufgefordert werden.
so wird solches hiermit zur Nachachtung bekannt gemacht.
Weimar am 14. Februar 1862.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Depart ment der Finanzen.
G. Thon.
Formular A.
Dem JN. J., welcher als (Woll-Fabrikant) in N. wohnhaft (ansässig) ist, wird
hierdurch behufs seiner Gewerbe-Legitimation bei den einschlägigen Behörden (des
Großherzogthumes Sachsen, des Kantons Zürich) bescheinigt, daß er für sein vorge-
dachtes Gewerbe im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Steuern zu entrich-
ten hat.
Dieses Zeugniß ist gültig auf. Maonate.
Ort, Datum und Firma der Behörde.
Personal-Beschreibung
und Unterschrift des Inhabers.
Formular B.
Dem J. N., welcher als Handlungs-Commis in Diensten des zu N. etablir-
ten Handelshauses (oder der Fabril) des N. N. steht, wird hierdurch behufs seiner
Gewerbe-Legitimation bei den einschlägigen Behörden (des Großherzogthumes Sach-
sen, des Kantons Zürich) bescheiniget, daß das ebengedachte Handelshaus (die eben-
gedachte Fabrik-Anstalt) für seinen (ihren) Gewerbebetrieb im hiesigen Lande die ge-
setzlich bestehenden Steuern zu entrichten hat.
Dieses Zeugniß ist gültig auf. Maonate.
Ort, Datum und Firma der Behärde.
Personal-Beschreibung und
Unterschrift des Inhabers.