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Art. 120.
Die Bestimmung des vorigen Artikels gilt auch in Betreff der Privat-Gläu-
biger, zu deren Gunsten eine Hypothek oder ein Pfandrecht an dem Vermögen ei-
nes Gesellschafters kraft des Gesetzes oder aus einem andern Rechtsgrunde besteht.
Ihre Hypothek oder ihr Pfandrecht erstreckt sich nicht auf die zum Gesellschafts-
vermögen gehörigen Sachen, Forderungen und Rechte oder auf einen Antheil an
denselben, sondern nur auf Dasjenige, was in dem letzten Satze des vorigen Ar-
tikels bezeichnet ist.
Jedoch werden die Rechte, welche an den von einem Gesellschafter in das
Vermögen der Gesellschaft eingebrachten Gegenständen bereits zur Zeit des Einbrin-
gens bestanden, durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
Art. 121.
Eine Kompensation zwischen Forderungen der Gesellschaft und Privat-Forde-
rungen des Gesellschaftsschuldners gegen einen einzelnen Gesellschafter findet während
der Dauer der Gesellschaft weder ganz noch theilweise Statt; nach Auflösung der
Gesellschaft ist sie zulässig, wenn und insoweit die Gesellschaftsforderung dem Ge-
sellschafter bei der Auseinandersetzung überwiesen ist.
Art. 122.
Im Falle des Konkurses der Gesellschaft werden die Gläubiger derselben aus
dem Gesellschaftsvermögen abgesondert befriedigt und können aus dem Privat-Ver-
mögen der Gesellschafter nur wegen des Ausfalls ihre Befriedigung suchen; den
Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, ob und wie weit den Privat-Gläu-
bigern der Gesellschafter ein Absonderungsrecht in Bezug auf das Privat-Vermögen
derselben zusteht.
Vierter Abschnitt.
Bon der Auflösung der Gesellschaft und dem Austreten einzelner Gesellschafter
aus derselben.
Art. 123.
Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1) durch die Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft;
2) durch den Tod eines der Gesellschafter, wenn nicht der Vertrag bestimmt,
daß die Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen fortbestehen soll;
3) durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines der Gesell-
schafter oder düurch- die eingetretene rechtliche Unfähigkeit eines der Gesell-
schafter zur selbstständigen Vermögensverwaltung;
4) durch gegenseitige Uebereinkunft;