Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

40 
Art. 120. 
Die Bestimmung des vorigen Artikels gilt auch in Betreff der Privat-Gläu- 
biger, zu deren Gunsten eine Hypothek oder ein Pfandrecht an dem Vermögen ei- 
nes Gesellschafters kraft des Gesetzes oder aus einem andern Rechtsgrunde besteht. 
Ihre Hypothek oder ihr Pfandrecht erstreckt sich nicht auf die zum Gesellschafts- 
vermögen gehörigen Sachen, Forderungen und Rechte oder auf einen Antheil an 
denselben, sondern nur auf Dasjenige, was in dem letzten Satze des vorigen Ar- 
tikels bezeichnet ist. 
Jedoch werden die Rechte, welche an den von einem Gesellschafter in das 
Vermögen der Gesellschaft eingebrachten Gegenständen bereits zur Zeit des Einbrin- 
gens bestanden, durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 
Art. 121. 
Eine Kompensation zwischen Forderungen der Gesellschaft und Privat-Forde- 
rungen des Gesellschaftsschuldners gegen einen einzelnen Gesellschafter findet während 
der Dauer der Gesellschaft weder ganz noch theilweise Statt; nach Auflösung der 
Gesellschaft ist sie zulässig, wenn und insoweit die Gesellschaftsforderung dem Ge- 
sellschafter bei der Auseinandersetzung überwiesen ist. 
Art. 122. 
Im Falle des Konkurses der Gesellschaft werden die Gläubiger derselben aus 
dem Gesellschaftsvermögen abgesondert befriedigt und können aus dem Privat-Ver- 
mögen der Gesellschafter nur wegen des Ausfalls ihre Befriedigung suchen; den 
Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, ob und wie weit den Privat-Gläu- 
bigern der Gesellschafter ein Absonderungsrecht in Bezug auf das Privat-Vermögen 
derselben zusteht. 
Vierter Abschnitt. 
Bon der Auflösung der Gesellschaft und dem Austreten einzelner Gesellschafter 
aus derselben. 
Art. 123. 
Die Gesellschaft wird aufgelöst: 
1) durch die Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft; 
2) durch den Tod eines der Gesellschafter, wenn nicht der Vertrag bestimmt, 
daß die Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen fortbestehen soll; 
3) durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines der Gesell- 
schafter oder düurch- die eingetretene rechtliche Unfähigkeit eines der Gesell- 
schafter zur selbstständigen Vermögensverwaltung; 
4) durch gegenseitige Uebereinkunft;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.