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der bisherigen, nun als Liquidations = Firma zu bezeichnenden Firma ihre Namen
beifügen.
Art. 140.
Die Liquidatoren haben, selbst wenn sie vom Richter bestellt sind, den Gesell-
schaftern gegenüber bei der Geschäftsführung den von diesen einstimmig getroffenen
Anordnungen Folge zu geben.
Art. 141.
Die während der Liquidation entbehrlichen Gelder werden vorläufig unter die
Gesellschafter vertheilt.
Zur Deckung von Schulden der Gesellschaft, welche erst später fällig werden,
sowie zur Deckung der Ansprüche, welche den einzelnen Gesellschaftern bei der Aus-
einandersetzung zustehen, sind die erforderlichen Gelder zurückzubehalten.
Art. 142.
Die Liquidatoren haben die schließliche Auseinandersetzung unter den Gesell-
schaftern herbeizuführen.
Streitigkeiten, welche über die Auseinandersetzung entstehen, fallen der richter-
lichen Entscheidung anheim.
Art. 143.
Wenn ein Gesellschafter Sachen in die Gesellschaft eingebracht hat, welche
Eigenthum derselben geworden sind, so fallen dieselben bei der Auseinandersetzung
nicht an ihn zurück, sondern er erhält den Werth aus dem Gesellschaftsvermögen
erstattet, für welchen sie gemäß Uebereinkunft übernommen wurden.
Fehlt es an dieser Werthbestimmung, so geschieht die Erstattung nach dem
Werthe, welchen die Sachen zur Zeit der Einbringung hatten.
Art. 144.
Ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft kommen bis zur Beendigung der Li-
quidation in Bezug auf das Rechtsverhältniß der bisherigen Gesellschafter unter
einander sowie der Gesellschafter zu dritten Personen die Vorschriften des zweiten
und dritten Abschnitts zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen des
gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation nicht ein Anderes
ergiebt.
Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte,
bleibt bis zur Beendigung der Liquidation für die aufgelöste Gesellschaft bestehen.
Zustellungen an die Gesellschaft geschehen mit rechtlicher Wirkung an einen
der Liquidatoren.