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Art. 145.
Nach Beendigung der Liquidation werden die Bücher und Schriften der auf-
gelösten Gesellschaft einem der gewesenen Gesellschafter oder einem Dritten in Ver-
wahrung gegeben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer
gütlichen Uebereinkunft durch das Handelsgericht bestimmt.
Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger behalten das Recht auf Einsicht
und Benutzung der Bücher und Papiere.
Lechster Abschnitt.
Von der Verjährung der Klagen gegen die Gesellschafter.
Art. 146.
Die Klagen gegen einen Gesellschafter aus Ansprüchen gegen die Gesellschaft
verjähren in fünf Jahren nach Auflösung der Gesellschaft oder nach seinem Aus-
scheiden oder seiner Ausschließung aus derselben, sofern nicht nach Beschaffenheit
der Forderung eine kürzere Verjährungsfrist gesetzlich eintritt.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Auflösung der Ge-
sellschaft oder das Ausscheiden oder die Ausschließung des Gesellschafters aus der-
selben in das Handels-Register eingetragen ist.
Wird die Forderung erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjäh-
rung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.
Art. 147.
Ist noch ungetheiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden, so kann dem Gläu-
biger die fünfjährige Verjährung nicht entgegengesetzt werden, sofern er seine Be-
friedigung nur aus dem Gesellschaftsvermögen sucht.
Art. 148.
Die Verjährung zu Gunsten eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Ge-
sellschafters wird durch Rechtshandlungen nicht unterbrochen, welche gegen die fort-
bestehende Gesellschaft oder einen anderen Gesellschafter vorgenommen werden.
Die Verjährung zu Gunsten eines bei der Auflösung einer Gesellschaft zu
derselben gehörigen Gesellschafters wird nicht durch Rechtshandlungen gegen einen
anderen Gesellschafter, wohl aber durch Rechtshandlungen gegen die Liquidatoren
unterbrochen.
Art. 149.
Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und bevormundete Personen,
sowie gegen juristische Personen, denen gesetzlich die Rechte der Minderjährigen zu-
stehen, ohne Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedoch mit
Vorbehalt des Regresses gegen die Vormünder und Verwalter.