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Formular C.
Dem JN. N., Fabrik-Inhaber zu N. (oder Handelsreisender in Diensten des
N. N. zu N.) wird hierdurch auf den Grund des beigebrachten von der kompetenten
Großherzoglich Sächsischen Behörde unter den ausgefertigten Gewerbe-
Legitimations = Zeugnisses die Befugniß ertheilt, in dem (Kanton Zürich) für das
von ihm (seinem ebengedachten Prinzipal) betriebene Geschäft Waarenbestellungen
aufzusuchen und Waarenankäufe zu machen. Derselbe darf jedoch von den Waa-
ren, auf welche er Bestellung suchen will, nur Proben, aufgekaufte Waaren aber
darf er gar nicht mit sich herumführen, letztere muß er vielmehr frachtweise an ih-
ren Bestimmungsort beförden lassen.
Nicht minder ist ihm verboten, Kommissionen für andere als seine eigene
(seines vorgedachten Prinzipals) Rechnung aufzusuchen.
Gegenwärtige Ermächtigung ist gültig auf die Dauer von . . Moanaten,
also bis zu
Ort, Datum und Firma der Behörde.
Personal-Beschreibung
und Unterschrift des Inhabers.
Bekanntmachung.
Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß für den neuen Fahrpost-
Kurs zwischen Weimar und Schloßvippach nach Großrudestedt bezüglich Sömmeroda
die Personengeld-Taxe mit höchster Genehmigung auf sechs Silbergroschen für die
Meile, die postmäßigen Entfernungen dieser Route aber in folgender Weise festge-
setzt worden sind:
a) zwischen Weimar und Sömmerdn auf 4¼ Meilen,
b) „ Weimar „ Schloßvippach „ 3 ½ Meilen,
c) „ Schloßvippach „ Großrudesteet „, 34 Meilen.
Weimar am 29. Januar 1862.
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion.
K. Bergfelk.
Trud der Hof-Buchdruclerei in Weimer.