Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Formular C. 
Dem JN. N., Fabrik-Inhaber zu N. (oder Handelsreisender in Diensten des 
N. N. zu N.) wird hierdurch auf den Grund des beigebrachten von der kompetenten 
Großherzoglich Sächsischen Behörde unter den ausgefertigten Gewerbe- 
Legitimations = Zeugnisses die Befugniß ertheilt, in dem (Kanton Zürich) für das 
von ihm (seinem ebengedachten Prinzipal) betriebene Geschäft Waarenbestellungen 
aufzusuchen und Waarenankäufe zu machen. Derselbe darf jedoch von den Waa- 
ren, auf welche er Bestellung suchen will, nur Proben, aufgekaufte Waaren aber 
darf er gar nicht mit sich herumführen, letztere muß er vielmehr frachtweise an ih- 
ren Bestimmungsort beförden lassen. 
Nicht minder ist ihm verboten, Kommissionen für andere als seine eigene 
(seines vorgedachten Prinzipals) Rechnung aufzusuchen. 
Gegenwärtige Ermächtigung ist gültig auf die Dauer von . . Moanaten, 
also bis zu 
Ort, Datum und Firma der Behörde. 
Personal-Beschreibung 
und Unterschrift des Inhabers. 
Bekanntmachung. 
Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß für den neuen Fahrpost- 
Kurs zwischen Weimar und Schloßvippach nach Großrudestedt bezüglich Sömmeroda 
die Personengeld-Taxe mit höchster Genehmigung auf sechs Silbergroschen für die 
Meile, die postmäßigen Entfernungen dieser Route aber in folgender Weise festge- 
setzt worden sind: 
a) zwischen Weimar und Sömmerdn auf 4¼ Meilen, 
b) „ Weimar „ Schloßvippach „ 3 ½ Meilen, 
c) „ Schloßvippach „ Großrudesteet „, 34 Meilen. 
Weimar am 29. Januar 1862. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
K. Bergfelk. 
Trud der Hof-Buchdruclerei in Weimer.
	        
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