Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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enthalten und von sämmtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern vor dem Han- 
delsgerichte unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden. 
Art. 153. 
Die persönlich haftenden Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, 
haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrift persönlich vor dem Handelsgerichte, 
in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, und vor jedem Handelsgerichte, in 
dessen Bezirke sie eine Zweigniederlassung hat, zu zeichnen oder die Zeichnung in 
beglaubigter Form einzureichen. 
Art. 154. 
Das Handelsgericht hat die persönlich haftenden Gesellschafter zur Befolgung 
der in den Art. 151, 152 und 153 enthaltenen Vorschriften von Amtswegen durch 
Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Art. 155. 
Wenn die Firma einer bestehenden Kommandit-Gesellschaft geändert, oder der 
Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt wird, so sind diese Thatsachen 
von sämmtlichen Gesellschaftern in der durch Art. 151 bestimmten Weise behufs 
der Eintragung in das Handels-Register anzumelden. Das Handelsgericht hat die 
persönlich haftenden Gesellschafter zur Befolgung dieser Anordnung von Amtswegen 
durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Bei der Bekanntmachung kommt in Betreff der Kommanditisten die Vorschrift 
des Art. 151 zur Anwemdung. 
Die Wirkung gegen Dritte richtet sich nach den Bestimmungen des Art. 25. 
Art. 156. 
Wenn in eine bestehende Kommandit-Gesellschaft ein neuer Kommanditist ein- 
tritt, so muß dieß von sämmtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Han- 
dels-Register und zur Bekanntmachung nach den Bestimmungen des Art. 151 an- 
gemeldet werden. 
Art. 157. 
Das Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander richtet sich zunächst 
nach dem Gesellschaftsvertrage. Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen 
die gesetzlichen Bestimmungen über das Rechtsverhältuiß der offenen Gesellschafter 
unter einander auch hier zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, welche die 
nachfolgenden Artikel (158 bis 162) ergeben. 
Art. 158. 
Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch den oder die persönlich haf- 
tenden Gesellschafter besorgt.
	        
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