Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Ein Kommanditist ist zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft weder be- 
rechtigt noch verpflichtet. 
Er kann gegen die Vornahme einer Handlung der Geschäftsführung durch die 
persönlich haftenden Gesellschafter (Art. 99 bis 102) Widerspruch nicht erheben. 
Art. 159. 
Ein Kommanditist darf ohne Genehmigung der anderen Gesellschafter in dem 
Handelszweige der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen 
und an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter Theil 
nehmen. 
Art. 160. 
Jeder Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mittheilung der jährlichen 
Bilanz zu verlangen und die Richtigkeit derselben unter Einsicht der Bücher und 
Papiere zu prüfen. 
Die im Art. 105 bezeichneten weiteren Rechte eines offenen Gesellschafters 
stehen einem Kommanditisten nicht zu. 
Jedoch kann das Handelsgericht auf den Antrag eines Kommanditisten, wenn 
wichtige Gründe dazu vorliegen, die Mittheilung einer Bilanz oder sonstiger Auf- 
klärungen nebst Vorlegung der Bücher und Papiere zu jeder Zeit anordnen. 
Art. 161. 
Die Bestimmungen der Art. 106 bis 108 über die Verzinsung der Einlage, 
über die jährliche Berechnung des Gewinnes oder Verlustes und über die Befugniß, 
Zinsen und Gewinn zu erheben, gelten auch in Betreff des Kommanditisten. 
Jedoch nimmt ein Kommanditist an dem Verluste nur bis zum Betrage seiner 
eingezahlten oder rückständigen Einlage Antheil. 
Er ist nicht verpflichtet, die Zinsen und den Gewinn, welche er bezogen hat, 
wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, so lange seine ursprüngliche 
Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Ver- 
lustes verwendet. 
Art. 162. 
Ist über die Höhe der Betheiligung an Gewinn und Verlust nichts verein- 
bart, so wird dieselbe nach richterlichem Ermessen, nöthigenfalls unter Zuziehung 
von Sachpverständigen, festgestellt. 
Art. 163. 
Im Verhältnisse zu dritten Personen tritt die rechtliche Wirksamkeit einer Kom- 
mandit-Gesellschaft mit dem Zeitpunkte ein, in welchem die Errichtung der Gesell- 
schaft bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, 
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