Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Art. 167. 
Die Kommandit-Gesellschaft wird durch die persönlich haftenden Gesellschafter 
berechtigt und verpflichtet; sie wird durch dieselben vor Gericht vertreten. 
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesell- 
schaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten Gesellschafter 
eschieht. « 
gs Ein Kommanditist, welcher für die Gesellschaft Geschäfte schließt, ohne aus- 
drücklich zu erklären, daß er nur als Prokurist oder als Bevollmächtigter handele, 
ist aus diesen Geschäften gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter verpflichtet. 
Art. 168. 
Der Name eines Kommanditisten darf in der Firma der Gesellschaft nicht 
enthalten seyn; im entgegengesetzten Falle haftet er den Gläubigern der Gesellschaft 
gleich einem offenen Gesellschafter. 
Art. 169. 
Die Bestimmungen der Art. 119, 120, 121 und 122 finden auch bei der 
Kommandit-Gesellschaft Anwendung. 
Art. 170. 
Wenn ein Kommanditist stirbt, oder zur Verwaltung seines Vermögens recht- 
lich unfähig wird, so hat dieses die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge. 
Im Ueblrigen gelten die in den Art. 123 bis 128 für die offene Gesellschaft 
gegebenen Bestimmungen auch für die Kommandit-Gesellschaft. 
Art. 171. 
Wenn eine Kommandit-Gesellschaft aufgelöst wird, oder wenn ein Komman= 
ditist mit seiner ganzen Einlage oder mit einem Theile derselben ausscheidet, so 
müssen diese Thatsachen in das Handels-Register eingetragen werden. 
Bei der Bekanntmachung unterbleibt die Bezeichnung des Kommanditisten und 
die Angabe des Betrages der Einlage. 
Die Bestimmungen des Art. 129 kommen auch hier zur Anwendung. 
Art. 172. 
Was bei der offenen Gesellschaft über die Art der Auseinandersetzung (Art. 
130, 131 und 132), über die Liquidation und über die Verjährung der Klagen 
gegen die Gesellschafter bestimmt ist, gilt auch bei der Kommandit-Gesellschaft in 
Betreff aller Gesellschafter
	        
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