65
Jede Aktie gewährt dem Inhaber eine Stimme, wenn nicht der Gesellschafts-
vertrag ein Anderes festsetzt.
Art. 225.
Ist ein Aufsichtsrath bestellt, so überwacht derselbe die Geschäftsführung der
Gesellschaft in allen Zweigen der Verwaltung; er kann sich von dem Gange der
Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die Bücher und Schriften derselben
jederzeit einsehen und den Bestand der Gesellschaftskasse untersuchen.
Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinn-
vertheilung zu prüfen und darüber alljährlich der General-Versammlung der Al-
tionäre Bericht zu erstatten.
Er hat eine General-Versammlung zu berufen, wenn dieses im Interesse der
Gesellschaft erforderlich ist.
Art. 226. ·
Handelt es sich um die Führung von Prozessen gegen die Mitglieder des
Vorstandes oder des Aussichtsrathes, so kommen die für die Kommandit-Gesellschaft
auf Aktien gegebenen Bestimmungen (Art. 194, 195) auch hier zur Anwendung.
Britter Abschnitt.
Rechte und Pflichten des Vorstandes.
Art. 227.
Jede Aktien-Gesellschaft muß einen Vorstand haben (Art. 209 Ziff. 7). Sie
wird durch denselben gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Der Vorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen; diese kön-
nen besoldet oder unbesoldet, Aktionäre oder Andere seyn.
Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungs-
ansprüche aus bestehenden Verträgen.
Art. 228.
Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes müssen alsbald nach ihrer Bestel-
lung zur Eintragung in das Haudels-Register angemeldet werden. Der Anmel-
dung ist ihre Legitimation beizufügen.
Sie haben ihre Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die
Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen.
Das Handelsgericht hat die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung dieser
Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Art. 229.
Der Vorstand hat in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Form
seine Willenserklärungen kund zu geben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist
9.