Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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nichts darüber bestimmt, so ist die Zeichnung durch sämmtliche Mitglieder des Vor- 
standes erforderlich. 
Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma 
der Gesellschaft oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Unterschrift hinzufügen. 
Art. 230. 
Die Gesellschaft wird durch die von dem Vorstande in ihrem Namen geschlos- 
senen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft 
ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist, oder ob die Um- 
stände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für die Gesellschaft ge- 
schlossen werden sollte. 
Art. 231. 
Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen 
einzuhalten, welche in dem Gesellschaftsvertrage oder durch Beschlüsse der General- 
Versammlung für den Umfang seiner Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, fest- 
gesetzt sind. 
Gegen dritte Personen hat jedoch eine Beschränkung der Befugniß des Vor- 
standes, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dieses gilt insbe- 
sondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten 
von Geschäften erstrecken, oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse 
Zeit oder an einzelnen Orten Statt finden soll, oder daß die Zustimmung der 
General-Versammlung, eines Verwaltungsrathes, eines Ausfsichtsrathes oder eines 
anderen Organes der Aktionäre für einzelne Geschäfte erfordert ist. 
Art. 232. 
Eide Namens der Gesellschaft werden durch den Vorstand geleistet. 
Art. 233. 
Jede Aenderung der Mitglieder des Vorstandes muß bei Ordnungsstrafe zur 
Eintragung in das Handels-Register angemeldet werden. 
Dritten Personen kann die Aenderung nur insofern entgegengesetzt werden, als 
in Betreff dieser Aenderung die im Art. 46 in Betreff des Erlöschens der Pro- 
kura bezeichneten Voraussetzungen vorhanden sind. 
Art. 234. 
Der Betrieb von Geschäften der Gesellschaft sowie die Vertretung der Gesell- 
schaft in Bezug auf diese Geschäftsführung kann auch sonstigen Bevollmächtigten 
oder Beamten der Gesellschaft zugewiesen werden. In diesem Falle bestimmt sich 
die Befugniß derselben nach der ihnen ertheilten Vollmacht; sie erstreckt sich im
	        
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