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Wenn die Auflösung einer Aktien-Gesellschaft aus anderen Gründen oder die
Zurücknahme der staatlichen Genehmigung nach dem in den einzelnen Staaten gel-
tenden Rechte erfolgt, so finden die Bestimmungen dieses Abschnittes ebenfalls An-
wendung.
Art. 243.
Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des eröffneten
Konkurses ist, durch den Vorstand, bei Ordnungsstrafe, zur Eintragung in das
Handels-Register angemeldet werden; sie muß zu drei verschiedenen Malen durch
die hierzu bestimmten öffentlichen Blätter (Art. 209 Ziff. 11) bekannt gemacht
werden.
Durch diese Bekanntmachung müssen zugleich die Gläubiger aufgefordert wer-
den, sich bei der Gesellschaft zu melden.
Art. 244.
Die Liquidation geschieht durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch den
Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluß der Aktionäre an andere Personen über-
tragen wird.
Es kommen die bei der offenen Handelsgesellschaft über die Anmeldung und das
Rechtsverhältniß der Liquidatoren gegebenen Bestimmungen auch hier zur Anwen-
dung, mit der Maßgabe, daß die Anmeldungen behufs der Eintragung in das Han-
dels-Register durch den Vorstand zu machen sind.
Die Bestellung der Liquidatoren ist jederzeit widerruflich.
Art. 245.
Das Vermögen einer aufgelösten Aktien-Gesellschaft wird nach Tilgung ihrer
Schulden unter die Aktionäre nach Verhältniß ihrer Aktien vertheilt.
Die Vertheilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jah-
res von dem Tage an gerechnet, an welchem die Bekanntmachung in den hierzu
bestimmten öffentlichen Blättern (Art. 243) zum dritten Male erfolgt ist.
In Ansehung der aus den Handelsbüchern ersichtlichen oder in anderer Weise
bekannten Gläubiger und in Ansehung der noch schwebenden Verbindlichkeiten und
streitigen Forderungen kommen die bei der Kommandit-Gesellschaft auf Aktien ge-
gebenen Bestimmungen (Art. 202 Abs. 2 und 3) zur Anwendung.
Mitglieder des Vorstandes und Liquidatoren, welche diesen Vorschriften ent-
gegenhandeln, sind persönlich und solidarisch zur Erstattung der geleisteten Zahlun-
gen verpflichtet.
Art. 246.
Die Handelsbücher der aufgelösten Gesellschaft sind an einem von dem Han-