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einzelnen Arten derselben nicht bedarf. Auch in diesem Falle kommen jedoch die
Bestimmungen dieses Titels zur Anwendung, ausgenommen insoweit dieselben:
1) zur Errichtung einer Aktien-Gesellschaft (Art. 208, 210, 211),
2) zu Beschlüssen der General-Versammlung (Art. 214),
3) zur Auflösung einer Aktien-Gesellschaft durch Vereinigung mit einer anderen
Aktien-Gesellschaft (Art. 247),
4) zur theilweisen Zurückzahlung des Grund-Kapitals an die Aktionäre (Art.
248)
die staatliche Genehmigung und deren Eintragung in das Handels-Register erfor-
dern, und
5) die Anzeige, daß sich das Grund-Kapital um die Hälfte vermindert hat,
sowie die hierauf zu erlassende Verfügung der Verwaltungsbehörde (Art. 240,
242 Ziff. 3)
zum Gegenstande haben; der Gesellschaftsvertrag muß jedoch die in dem Art. 209
verzeichneten Bestimmungen enthalten, bevor die in dem Art. 210 vorgeschriebene
Eintragung in das Handels-Register erfolgen kann.
Außerdem bleibt den Landesgesetzen überhaupt vorbehalten, zu bestimmen, daß
für besondere Arten von Aktien= Gesellschaften oder in besonderen Fällen durch den
Gesellschaftsvertrag mit staatlicher Genehmigung
1) die in dem Art. 222 bestimmte Höhe der Einzahlung von vierzig Prozent
des Nominal-Betrages der Aktien bis auf fünfundzwanzig Prozent dieses
Betrages herabgesetzt und
2) die in dem Art. 239 bestimmte Frist zur Vorlegung der Bilanz bis auf
zwölf Monate seit Ablauf des Geschäftsjahres ausgedehnt werden darf.
Prittee Bach.
Von der stillen Gesellschaft und von der Vereinisung zu einzelnen
Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung.
Erster Titel.
Von der stillen Gssellschaft.
Art. 250.
Eine stille Gesellschaft ist vorhanden, wenn sich Jemand an dem Betriebe
des Handelsgewerbes eines Anderen mit einer Vermögenseinlage gegen Antheil an
Gewinn und Verlust betheiligt.
Zur Giltigkeit des Vertrages bedarf es der schriftlichen Abfassung oder son-
stiger Förmlichkeiten nicht.
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