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Art. 251.
Der Inhaber des Handelsgewerbes betreibt die Geschäfte unter seiner Firma.
Eine das Verhältniß einer Handelsgesellschaft andeutende Firma darf derselbe
wegen der Betheiligung eines stillen Gesellschafters bei Ordnungsstrafe nicht an-
nehmen.
Art. 252.
Der Inhaber des Handelsgewerbes wird Eigenthümer der Einlage des stillen
Gesellschafters.
Der stille Gesellschafter ist nicht verpflichtet, die Einlage über den vertrags-
mäßigen Betrag zu erhöhen oder die durch Verlust verminderte Einlage zu ergänzen.
Art. 253.
Der siille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mittheilung der jähr-
lichen Bilanz zu verlangen und die Richtigkeit derselben unter Einsicht der Bücher
und Papiere zu prüfen.
Das Handelsgericht kann auf den Antrag des stillen Gesellschafters, wenn
wichtige Gründe dazu. vorliegen, die Mittheilung einer Bilanz oder sonstiger Auf-
klärungen nebst Vorlegung der Bücher und Papiere zu jeder Zeit anordnen.
Art. 254.
Ist über die Höhe der Betheiligung des stillen Gesellschafters an Gewinn
und Verlust nichts vereinbart, so wird dieselbe nach richterlichem Ermessen, nöthigen-
falls unter Zuziehung von Sachpverständigen, festgestellt.
Art. 255.
Am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres wird der Gewinn und Verlust be-
rechnet und dem stillen Gesellschafter der ihm zufallende Gewinn ausbezahlt.
Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verluste nur bis zum Betrage seiner
eingezahlten oder rückständigen Einlage Antheil. Er ist nicht verpflichtet, den be-
zogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, so lange seine
ursprüngliche Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deck-
ung des Verlustes verwendet.
Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, ver-
mehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist.
Art. 256.
Aus den Geschäften des Handelsgewerbes wird der Inhaber desselben dem
Dritten gegenüber allein berechtigt und verpflichtet.
Art. 257.
Der Name eines stillen Gesellschafters darf in der Firma des Inhabers des