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trag bestimmt, daß die Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen fortbe-
stehen soll;
2) durch die eingetretene rechtliche Unfähigkeit des Inhabers des Handelsgewer-
bes zur selbstständigen Vermögensverwaltung;
3) durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers des
Handelsgewerbes oder des stillen Gesellschafters;
4) durch gegenseitige Uebereinkunft;
5) durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die stille Gesellschaft eingegangen
ist, wenn dieselbe nicht stillschweigend fortgesetzt wird; in diesem Falle gilt
der Vertrag von da an als auf unbestimmte Dauer geschlossen;
6) durch die Aufkündigung eines der beiden Theile, wenn der Vertrag auf un-
bestimmte Dauer geschlossen ist.
Ein auf Lebenszeit geschlossener Vertrag ist als auf unbestimmte Dauer ge-
schlossen zu betrachten.
Die Aufkündigung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vertrages muß,
wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, mindestens sechs Monate vor Ablauf des
Geschäftsjahres erfolgen.
Art. 262.
Die Auflösung der stillen Gesellschaft kann vor Ablauf der für ihre Dauer
bestimmten Zeit oder bei einem Vertrage von unbestimmter Dauer ohne vorherige
Aufkündigung verlangt werden, wenn dazu wichtige Gründe vorhanden sind. Die
Beurtheilung, ob solche Gründe anzunehmen sind, bleibt im Falle des Widerspru-
ches dem Ermessen des Richters überlassen.
Art. 263.
Die Bestimmung des Art. 126 gilt auch zu Gunsten der Privat-Gläubiger
eines stillen Gesellschafters.
Art. 264.
Wenn der stille Gesellschafter stirbt, oder zur Verwaltung seines Vermögens
rechtlich unfähig wird, so hat dieses die Auflösung der stillen Gesellschaft nicht zur
Folge.
. Art. 265.
Nach Auflösung der stillen Gesellschaft muß der Inhaber des Handelsgewerbes
sich mit dem stillen Gesellschafter auseinandersetzen und die Forderung desselben in
Geld berichtigen.
Der Inhaber des Handelsgewerbes besorgt die Liquidation der bei der Auf-
lösung noch schwebenden Geschäfte.