Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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trag bestimmt, daß die Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen fortbe- 
stehen soll; 
2) durch die eingetretene rechtliche Unfähigkeit des Inhabers des Handelsgewer- 
bes zur selbstständigen Vermögensverwaltung; 
3) durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers des 
Handelsgewerbes oder des stillen Gesellschafters; 
4) durch gegenseitige Uebereinkunft; 
5) durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die stille Gesellschaft eingegangen 
ist, wenn dieselbe nicht stillschweigend fortgesetzt wird; in diesem Falle gilt 
der Vertrag von da an als auf unbestimmte Dauer geschlossen; 
6) durch die Aufkündigung eines der beiden Theile, wenn der Vertrag auf un- 
bestimmte Dauer geschlossen ist. 
Ein auf Lebenszeit geschlossener Vertrag ist als auf unbestimmte Dauer ge- 
schlossen zu betrachten. 
Die Aufkündigung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vertrages muß, 
wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, mindestens sechs Monate vor Ablauf des 
Geschäftsjahres erfolgen. 
Art. 262. 
Die Auflösung der stillen Gesellschaft kann vor Ablauf der für ihre Dauer 
bestimmten Zeit oder bei einem Vertrage von unbestimmter Dauer ohne vorherige 
Aufkündigung verlangt werden, wenn dazu wichtige Gründe vorhanden sind. Die 
Beurtheilung, ob solche Gründe anzunehmen sind, bleibt im Falle des Widerspru- 
ches dem Ermessen des Richters überlassen. 
Art. 263. 
Die Bestimmung des Art. 126 gilt auch zu Gunsten der Privat-Gläubiger 
eines stillen Gesellschafters. 
Art. 264. 
Wenn der stille Gesellschafter stirbt, oder zur Verwaltung seines Vermögens 
rechtlich unfähig wird, so hat dieses die Auflösung der stillen Gesellschaft nicht zur 
Folge. 
. Art. 265. 
Nach Auflösung der stillen Gesellschaft muß der Inhaber des Handelsgewerbes 
sich mit dem stillen Gesellschafter auseinandersetzen und die Forderung desselben in 
Geld berichtigen. 
Der Inhaber des Handelsgewerbes besorgt die Liquidation der bei der Auf- 
lösung noch schwebenden Geschäfte.
	        
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