Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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lichen Sachen, von Staatspapieren, Aktien oder anderen für den Handels- 
verkehr bestimmten Werthpapieren, um dieselben weiter zu veräußern; es 
macht keinen Unterschied, ob die Waaren oder andere bewegliche Sachen 
in Natur oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung weiter veräußert 
werden sollen; 
2) die Uebernahme einer Lieferung von Gegenständen der unter Ziff. 1 be- 
zeichneten Art, welche der Uebernehmer zu diesem Zwecke anschafft; 
3) die Uebernahme einer Versicherung gegen Prämie; 
4) die Uebernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur See und 
das Darleihen gegen Verbodmung. 
Art. 272. 
Handelsgeschäfte sind ferner die folgenden Geschäfte, wenn sie gewerbemäßig 
betrieben werden: 
1) die Uebernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung beweglicher Sachen für 
Andere, wenn der Gewerbebetrieb des Uebernehmers über den Umfang des 
Handwerks hinausgeht; 
2) die Bankier= oder Geldwechsler-Geschäfte; 
3) die Geschäfte des Kommissionärs (Art. 360), des Spediteurs und des Fracht- 
führers sowie die Geschäfte der für den Transport von Personen bestimm- 
ten Anstalten; 
4) die Vermittelung oder Abschließung von Handelsgeschäften für andere Per- 
sonen; die amtlichen Geschäfte der Handelsmäkler sind jedoch hierin nicht 
einbegriffen; 
5) die Verlagsgeschäfte sowie die sonstigen Geschäfte des Buch= oder Kunst- 
Handels; ferner die Geschäfte der Druckereien, sofern nicht ihr Betrieb nur 
ein handwerksmäßiger ist. 
Die bezeichneten Geschäfte sind auch alsdann Handelsgeschäfte, wenn sie zwar 
einzeln, jedoch von einem Kaufmanne im Betriebe seines gewöhnlich auf andere 
Geschäfte gerichteten Handelsgewerbes gemacht werden. 
Art. 273. 
Alle einzelne Geschäfte eines Kaufmannes, welche zum Betriebe seines Han- 
delsgewerbes gehören, sind als Handelsgeschäfte anzusehen. 
Dieses gilt insbesondere für die gewerbliche Weiterveräußerung der zu diesem 
Zwecke angeschafften Waaren, beweglichen Sachen und Werthpapiere sowie für die 
Anschaffung von Geräthen, Material und anderen beweglichen Sachen, welche bei 
dem Betriebe des Gewerbes unmittelbar benutzt oder verbraucht werden sollen.
	        
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