Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Bestimmungen, welche die Art. 11 bis 13, 36 und 74 der allgemeinen deutschen 
Wechsel-Ordnung in Betreff des Wechsels enthalten. 
Sind die im Art. 301 bezeichneten Papiere abhanden gekommen, so finden in 
Bezug auf die Amortisation die im Art. 73 der allgemeinen deutschen Wechsel- 
Ordnung gegebenen Bestimmungen Anwendung. Die Amortisation der im Art. 302 
bezeichneten Papiere richtet sich nach den Landesgesetzen. 
Art. 306. 
Wenn Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufmanne in des- 
sen Handelsbetriebe veräußert und übergeben worden sind, so erlangt der redliche 
Erwerber das Eigenthum, auch wenn der Veräußerer nicht Eigenthümer war. Das 
früher begründete Eigenthum erlischt. Jedes früher begründete Pfandrecht oder son- 
stige dingliche Recht erlischt, wenn dasselbe dem Erwerber bei der Veräußerung un- 
bekannt war. 
Sind Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufmanne in dessen 
Handelsbetrieb verpfändet und übergeben worden, so kann ein früher begründetes 
Eigenthum, Pfandrecht oder sonstiges dingliches Recht an den Gegenständen zum 
Nachtheil des redlichen Pfandnehmers oder dessen Rechtsnachfolgers nicht geltend 
gemacht werden. 
Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, Spediteurs und Frachtführers 
steht einem durch Vertrag erworbenen Pfandrechte gleich. 
Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn die Gegenstände gestohlen oder 
verloren waren. 
Art. 307. 
Die Bestimmungen des vorigen Artikels finden bei Papieren auf Inhaber 
auch dann Anwendung, wenn die Veräußerung oder Verpfändung nicht von einem 
Kaufmanne in dessen Handelsbetriebe geschehen ist, und wenn die Papiere gestohlen 
oder verloren waren. 
Art. 308. 
Durch die beiden vorhergehenden Artikel werden die Landesgesetze nicht berührt, 
welche für den Besitzer noch günstigere Bestimmungen enthalten. 
Art. 309. 
Die zur Bestellung eines Faustpfandes in dem bürgerlichen Rechte vorgeschrie- 
benen Förmlichkeiten sind nicht erforderlich, wenn unter Kaufleuten für eine For- 
derung aus beiderseitigen Handelsgeschäften ein Faustpfand an beweglichen Sachen, 
an Papieren auf Inhaber oder an Papieren, welche durch Indossament übertragen 
werden können, bestellt wird.
	        
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