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richte gegen den Schuldner den Verkauf der Gegenstände zu beantragen; er kann
sich aus dem Erlöse vor den anderen Gläubigern des Schuldners befriedigen. Der
Gläubiger hat diese Rechte auch gegenüber der Konkurs-Masse des Schuldners.
Art. 316.
Die in den Art. 313 bis 315 dem Gläubiger gegebenen Rechte treten nicht
ein, soweit die Parteien dieses besonders vereinbart haben.
Dritter Abschnitt.
Abschließung der Handelsgeschäfte.
Art. 317.
Bei Hamdelsgeschäften ist die Gültigkeit der Verträge durch schriftliche Abfas-
sung oder andere Förmlichkeiten nicht bedingt.
Ausnahmen von dieser Regel finden nur insoweit Statt, als sie in diesem Ge-
setzbuche enthalten sind.
Art. 318.
Ueber einen Antrag unter Gegenwärtigen zur Abschließung eines Handelsge-
schäfts muß die Erklärung sogleich abgegeben werden, widrigenfalls der Antragende
an seinen Antrag nicht länger gebunden ist.
Art. 319.
Bei einem unter Abwesenden gestellten Antrage bleibt der Antragende bis zu
dem Zeitpunkte gebunden, in welchem er bei ordnungsmäßiger, rechtzeitiger Absendung
der Antwort den Eingang der letzteren erwarten darf. Bei der Berechnung dieses
Zeitpunktes darf der Antragende von der Voraussetzung ausgehen, daß sein Antrag
rechtzeitig angekommen sey.
Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahme erst nach diesem Zeitpunkte ein, so
besteht der Vertrag nicht, wenn der Antragende in der Zwischenzeit oder ohne
Verzug nach dem Eintreffen der Annahme von seinem Rücktritt Nachricht gege-
ben hat.
Art. 320.
Geht der Widerruf eines Antrages dem anderen Theile früher als der Antrag
oder zu gleicher Zeit mit demselben zu, so ist der Antrag für nicht geschehen zu
erachten.
Ebenso ist die Annahme für nicht geschehen zu erachten, wenn der Widerruf
noch vor der Erklärung der Annahme oder zu gleicher Zeit mit derselben bei dem
Antragsteller eingegangen ist.
Art. 321.
Ist. ein unter Abwesenden verhandelter Vertrag zu Stande gekommen, so