Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Art. 329. 
Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung auf einen Sonntag oder allgemeinen Feier- 
tag, so gilt der nächste Werktag als der Tag der Erfüllung. 
Art. 330. 
Soll die Erfüllung innerhalb eines gewissen Zeitraumes geschehen, so muß sie 
vor Ablauf desselben erfolgen. 
Fällt der letzte Tag des Zeitraumes auf einen Sonntag oder allgemeinen 
Feiertag, so muß spätestens am nächstvorhergehenden Werktage erfüllt werden. 
Art. 331. 
Abänderungen in diesen Zeitberechnungen (Art. 328 bis 330), soweit sie 
die Liquidations-Termine der Börsengeschäfte betreffen, bleiben den Börsenordnungen 
vorbehalten. 
Art. 332. 
Die Erfüllung muß an dem Erfüllungstage während der gewöhnlichen Ge- 
schäftszeit geleistet und angenommen werden. 
Art. 333. 
Ist die vertragsmäßige Frist zur Erfüllung einer Verbindlichkeit verlängert 
worden, so beginnt die neue Frist im Zweifel am ersten Tage nach Ablauf der 
alten Frist. 
Art. 334. 
In allen Fällen, in welchen ein Verfalltag bestimmt worden ist, ist nach der 
Natur des Geschäfts und der Absicht der Kontrahenten zu beurtheilen, ob derselbe 
nur zu Gunsten eines der beiden Kontrahenten hinzugefügt worden ist. 
Auch wenn der Schuldner hiernach vor dem Verfalltage zu zahlen befugt 
ist, ist er doch nicht berechtigt, ohne Einwilligung des Gläubigers den Diskonto ab- 
zuziehen, insofern nicht Uebereinkunft oder Handelsgebrauch ihn dazu ermächtigen. 
Art. 335. 
Ist im Vertrage über die Beschaffenheit und Güte der Waare nichts Nähe- 
res bestimmt, so hat der Verpflichtete Handelsgut mittlerer Art und Güte zu ge- 
währen. 
Art. 336. 
Maß, Gewicht, Münzfuß, Münzsorten, Zeitrechnung und Entfernungen, welche 
an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die 
vertragsmäßigen zu betrachten. 
Ist die im Vertrage bestimmte Münzsorte am Zahlungsorte nicht im Umlauf 
oder nur eine Rechnungswährung, so kann der Betrag nach dem Werthe zur Ver-
	        
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