Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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sonst zum Transport der Waare bestimmte Person trägt der Käufer die Gefahr, 
von welcher die Waare betroffen wird. Hat jedoch der Käufer eine besondere An- 
weisung über die Art der Uebersendung ertheilt und ist der Verkäufer ohne drin- 
gende Veranlassung davon abgewichen, so ist dieser für den daraus entstandenen 
Schaden verantwortlich. 
Der Verkäufer hat die Gefahr, von welcher die Waare auf dem Transporte 
betroffen wird, in dem Falle zu tragen, wenn er gemäß dem Vertrage die Waare 
an dem Orte, wohin der Transport geschieht, zu liefern hat, so daß dieser Ort 
für ihn als der Ort der Erfüllung gilt. Daraus, daß der Verkäufer die Zahlung 
von Kosten oder Auslagen der Versendung übernommen hat, folgt für sich allein 
noch nicht, daß der Ort, wohin der Transport geschieht, für den Verkäufer als der 
Ort der Erfüllung gilt. 
Durch die Bestimmungen dieses Artikels ist nicht ausgeschlossen, daß die Ge- 
fahr schon seit einem früheren Zeitpunkte von dem Käufer getragen wird, sofern 
dieses nach dem bürgerlichen Rechte der Fall seyn würde. 
Art. 346. 
Der Käufer ist verpflichtet, die Waare zu empfangen, sofern sie vertragsmäßig 
beschaffen ist, oder in Ermangelung besonderer Verabredung den gesetzlichen Erfor- 
dernissen entspricht (Art. 335). 
Die Empfangnahme muß sofort geschehen, wenn nicht ein Anderes bedungen 
oder ortsgebräuchlich oder durch die Umstände geboten ist. 
Art. 347. 
Ist die Waare von einem anderen Orte übersendet, so hat der Käufer ohne 
Verzug nach der Ablieferung, soweit dieses nach dem ordnungsmäßigen Geschäfts- 
gange thunlich ist, die Waare zu untersuchen und, wenn sich dieselbe nicht als ver- 
tragsmäßig oder gesetzmäßig (Art. 335) ergiebt, dem Verkäufer sofort davon An- 
zeige zu machen. 
Versäumt er dieses, so gilt die Waare als genehmigt, soweit es sich nicht 
um Mängel handelt, welche bei der sofortigen Untersuchung nach ordnungsmäßigem 
Geschäftsgange nicht erkennbar waren. 
Ergeben sich später solche Mängel, so muß die Anzeige ohne Verzug nach der 
Entdeckung gemacht werden, widrigenfalls die Waare auch rücksichtlich dieser Mängel 
als genehmigt gilt. 
Die vorstehende Bestimmung findet auch auf den Verkauf auf Besicht oder 
Probe oder nach Probe Anwendung, insoweit es sich um Mängel der übersendeten 
Waare handelt, welche bei ordnungsmäßigem Besicht oder ordnungsmäßiger 
Prüfung nicht erkennbar waren.
	        
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