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Art. 362.
Ist der Kaufpreis nach dem Gewichte der Waare zu. berechnen, so kommt das
Gewicht der Verpackung (Tara-Gewicht) in Abzug, wenn nicht durch besondere
Abrede oder durch den Handelsgebrauch am Orte der Uebergabe ein Anderes be-
stimmt ist. Ob und in welcher Höhe das Tara-Gewicht nach einem bestimmten
Ansatze oder Verhältnisse statt nach genauer Ausmittelung abzuziehen ist, ingleichen
ob und wieviel als Gutgewicht zu Gunsten des Käufers zu berechnen ist, oder als
Vergütung für schadhafte oder unbrauchbare Theile (Refactie) gefordert werden
kann, ist nach dem Vertrage oder dem Handelsgebrauche am Orte der Uebergabe
zu beurtheilen.
Art. 353.
Ist im Vertrage der Marktpreis oder der Börsenpreis als Kaufpreis be-
stimmt, so ist im Zweifel hierunter der laufende Preis, welcher zur Zeit und an
dem Orte der Erfüllung oder an dem für letzteren maßgebenden Handelsplatze nach
den dafür bestehenden örtlichen Einrichtungen festgestellt ist, in Ermangelung einer
solchen Feststellung oder bei nachgewiesener Unrichtigkeit derselben der mittlere Preis
zu verstehen, welcher sich aus der Vergleichung der zur Zeit und am Orte der Er-
füllung geschlossenen Kaufverträge ergiebt.
Art. 354.
Wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge und die
Waare noch nicht übergeben ist, so hat der Verkäufer die Wahl, ob er die Er-
füllung des Vertrages und Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen, oder
ob er statt der Erfüllung die Waare unter Beobachtung der Bestimmungen des
Art. 343 für Rechnung des Käufers verkaufen und Schadensersatz fordern, oder ob
er von dem Vertrage abgehen will, gleich als ob derselbe nicht geschlossen wäre.
Art. 355.
Wenn der Verkäufer mit der Uebergabe der Waare im Verzuge ist, so hat
der Käufer die Wahl, ob er die Erfüllung nebst Schadensersatz wegen verspäteter
Erfüllung verlangen, oder ob er statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nicht-
erfüllung fordern, oder von dem Vertrage abgehen will, gleich als ob derselbe nicht
geschlossen wäre.
Art. 356.
Will ein Kontrahent auf Grund der Bestimmungen der vorigen Artikel statt
der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder von dem Vertrage
abgehen, so muß er dieses dem anderen Kontrahenten anzeigen und ihm dabei, wenn
die Natur des Geschäfts dieses zuläßt, noch eine den Umständen angemessene Frist zur
Nachholung des Versäumten gewähren.