Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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und das Pfandrecht des Frachtführers, wenn und insoweit der Letztere von dem 
Zwischen-Spediteur befriedigt ist. 
Art. 383. 
Ein Spediteur, welcher die Versendung durch Frachtführer oder Schiffer, 
jedoch mittelst von ihm für eigene Rechnung gemietheter Transportmittel besorgt, 
kann die gewöhnliche Fracht nebst der Provision und den sonstigen Kosten berechnen. 
Art. 384. 
Wenn ein Spediteur mit dem Absender oder Empfänger über bestimmte Sätze 
der Transportkosten sich geeinigt hat, so haftet er, in Ermangelung einer entgegen- 
stehenden Vereinbarung, für die von ihm angenommenen Zwischen-Spediteure und 
Frachtführer. Er ist in diesem Falle zur Provision nur dann berechtigt, wenn 
vereinbart ist, daß eine solche neben den bestimmten Sätzen der Transportkosten ge- 
fordert werden könne. 
Art. 385. 
Der Spediteur ist, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist, befugt, den Trans- 
port der Güter selbst auszuführen. 
Wenn er sich dieser Befugniß bedient, so hat er zugleich die Rechte und 
Pflichten eines Frachtführers und kann die gewöhnliche Fracht, die Provision und 
die bei Speditions-Geschäften soust regelmäßig vorkommenden Unkosten berechnen. 
Art. 386. 
Die Klagen gegen den Spediteur wegen gänzlichen Verlustes oder wegen Ver- 
minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes verjähren nach 
einem Jahre. 
Die Frist beginnt in Ansehung der Klagen wegen gänzlichen Verlustes mit 
dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung hätte bewirkt seyn müssen; in 
Ansehung der Klagen wegen Verminderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung 
mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung geschehen ist. 
In gleicher Art sind die Einreden wegen Verlustes, Verminderung, Beschä- 
digung oder verspäteter Ablieferung des Gutes erloschen, wenn nicht die Anzeige 
von diesen Thatsachen an den Spediteur binnen der einjährigen Frist abgesandt 
worden ist. 
Die Bestimmungen dieses Artikels finden in Fällen des Betruges oder der 
Veruntreuung des Spediteurs keine Anwendung. 
Art. 387. 
Im Uebrigen sind die Rechte und Pflichten des Spediteurs, soweit dieser 
Titel keine Bestimmungen darüber enthält, nach den Grundsätzen des vorigen Titels
	        
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