Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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in welcher das Gut abzuliefern war; davon kommt in Abzug, was in Folge des 
Verlustes an Zöllen und Unkosten erspart ist. 
Im Falle der Beschädigung ist der Unterschied zwischen dem Verkaufswerthe 
des Gutes im beschädigten Zustande und dem gemeinen Handelswerthe zu ersetzen, 
welchen das Gut ohne diese Beschädigung am Orte und zur Zeit der Ablieferung 
gehabt haben würde, nach Abzug der Zölle und Unkosten, soweit sie in Folge der 
Beschädigung erspart sind. 
Hat das Gut keinen Handelswerth, so ist der Berechnung des Schadens der 
gemeine Werth des Gutes zu Grunde zu legen. 
Wenn dem Frachtführer eine bösliche Handlungsweise nachgewiesen wird, so 
hat er den vollen Schaden zu ersetzen. 
Art. 397. 
Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durch Versäumung der be- 
dungenen oder üblichen Lieferungszeit entstanden ist, sofern er nicht beweist, daß er 
die Verspätung durch Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht 
habe abwenden können. 
Art. 398. 
Ist für den Fall verspäteter Ablieferung ein Abzug an der Fracht oder der 
Verlust der Fracht oder sonst eine Konventional = Strafe bedungen, so kann im 
Zweifel außerdem auch der Ersatz des diesen Betrag übersteigenden Schadens ge- 
fordert werden, welcher durch die verspätete Ablieferung entstanden ist. 
Art. 399. 
Beweist der Frachtführer, daß er die Verspätung durch die Sorgfalt eines 
ordentlichen Frachtführers nicht habe abwenden können, so kann die bedungene gänz- 
liche oder theilweise Einbehaltung der Fracht oder die Konventional-Strafe wegen 
verspäteter Ablieferung nicht in Anspruch genommen werden, es sey denn, daß sich 
aus dem Vertrage eine entgegenstehende Absicht ergiebt. 
Art. 400. 
Der Frachtführer haftet für seine Leute und für andere Personen, deren er 
sich bei Ausführung des von ihm übernommenen Transportes bedient. 
Art. 401. 
Wenn der Frachtführer zur gänzlichen oder theilweisen Ausführung des von 
ihm übernommenen Transportes das Gut einem anderen Frachtführer übergiebt, so 
haftet er für diesen und die etwa folgenden Frachtführer bis zur Ablieferung. 
Jeder Frachtführer, welcher auf einen anderen Frachtführer folgt, tritt dadurch, 
daß er das Gut mit dem ursprünglichen Frachtbriefe annimmt, in den Frachtvertrag 
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