103
in welcher das Gut abzuliefern war; davon kommt in Abzug, was in Folge des
Verlustes an Zöllen und Unkosten erspart ist.
Im Falle der Beschädigung ist der Unterschied zwischen dem Verkaufswerthe
des Gutes im beschädigten Zustande und dem gemeinen Handelswerthe zu ersetzen,
welchen das Gut ohne diese Beschädigung am Orte und zur Zeit der Ablieferung
gehabt haben würde, nach Abzug der Zölle und Unkosten, soweit sie in Folge der
Beschädigung erspart sind.
Hat das Gut keinen Handelswerth, so ist der Berechnung des Schadens der
gemeine Werth des Gutes zu Grunde zu legen.
Wenn dem Frachtführer eine bösliche Handlungsweise nachgewiesen wird, so
hat er den vollen Schaden zu ersetzen.
Art. 397.
Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durch Versäumung der be-
dungenen oder üblichen Lieferungszeit entstanden ist, sofern er nicht beweist, daß er
die Verspätung durch Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht
habe abwenden können.
Art. 398.
Ist für den Fall verspäteter Ablieferung ein Abzug an der Fracht oder der
Verlust der Fracht oder sonst eine Konventional = Strafe bedungen, so kann im
Zweifel außerdem auch der Ersatz des diesen Betrag übersteigenden Schadens ge-
fordert werden, welcher durch die verspätete Ablieferung entstanden ist.
Art. 399.
Beweist der Frachtführer, daß er die Verspätung durch die Sorgfalt eines
ordentlichen Frachtführers nicht habe abwenden können, so kann die bedungene gänz-
liche oder theilweise Einbehaltung der Fracht oder die Konventional-Strafe wegen
verspäteter Ablieferung nicht in Anspruch genommen werden, es sey denn, daß sich
aus dem Vertrage eine entgegenstehende Absicht ergiebt.
Art. 400.
Der Frachtführer haftet für seine Leute und für andere Personen, deren er
sich bei Ausführung des von ihm übernommenen Transportes bedient.
Art. 401.
Wenn der Frachtführer zur gänzlichen oder theilweisen Ausführung des von
ihm übernommenen Transportes das Gut einem anderen Frachtführer übergiebt, so
haftet er für diesen und die etwa folgenden Frachtführer bis zur Ablieferung.
Jeder Frachtführer, welcher auf einen anderen Frachtführer folgt, tritt dadurch,
daß er das Gut mit dem ursprünglichen Frachtbriefe annimmt, in den Frachtvertrag
14