Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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gemäß dem Frachtbriefe ein, übernimmt eine selbstständige Verpflichtung, den Trans- 
port nach Inhalt des Frachtbriefes auszuführen, und hat auch in Bezug auf den 
von den früheren Frachtführern bereits ausgeführten Transport für die Verbindlich- 
keiten derselben einzustehen. 
Art. 402. 
Der Frachtführer hat den späteren Anweisungen des Absenders wegen Zurück- 
gabe des Gutes oder wegen Auslieferung desselben an einen anderen als den im 
Frachtbriefe bezeichneten Empfänger so lange Folge zu leisten, als er nicht Letzterem 
nach Ankunft des Gutes am Orte der Ablieferung den Frachtbrief übergeben hat. 
Ist dieses bereits geschehen, so hat er nur die Anweisungen des bezeichneten 
Empfängers zu beachten, widrigenfalls er demselben für das Gut verhaftet ist. 
Art. 403. 
Der Frachtführer ist verpflichtet, am Orte der Ablieferung dem durch den 
Frachtbrief bezeichneten Empfänger das Frachtgut auszuhändigen. 
Art. 404. 
Der im Frachtbriefe bezeichnete Empfänger ist vor Ankunft des Gutes am Orte 
der Ablieferung dem Frachtführer gegenüber berechtigt, alle zur Sicherstellung des 
Gutes erforderlichen Maßregeln zu ergreifen und dem Frachtführer die zu diesem 
Zwecke nothwendigen Anweisungen zu ertheilen; die Auslieferung des Gutes kann er 
vor dessen Ankunft am Orte der Ablieferung nur dann fordern, wenn der Absen- 
der den Frachtführer zu derselben ermächtigt hat. 
Art. 405. 
Nach Ankunft des Frachtführers am Orte der Ablieferung ist der im Fracht- 
briefe bezeichnete Empfänger berechtigt, die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte 
gegen Erfüllung der Verpflichtungen, wie sie der Frachtbrief ergiebt, in eigenem 
Namen gegen den Frachtführer geltend zu machen, sey es, daß er hierbei in eigenem 
oder fremdem Interesse handle; er ist insbesondere berechtigt, den Frachtführer auf 
Uebergabe des Frachtbriefes und Auslieferung des Gutes zu belangen, sofern nicht 
der Absender demselben vor Anstellung der Klage eine nach Maßgabe des Art. 402 
noch zulässige entgegenstehende Anweisung gegeben hat. 
Art. 406. 
Durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefes wird der Empfänger ver- 
Pflichtet, dem Frachtführer nach Maßgabe des Frachtbriefes Zahlung zu leisten. 
Art. 407. 
Wenn der bezeichnete Empfänger des Gutes nicht auszumitteln ist oder die 
Annahme verweigert, oder wenn Streit über die Annahme oder den Zustand des
	        
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