105
Gutes entsteht, so kann der Betheiligte den letzteren durch Sachverständige fest-
stellen lassen. .
Die Sachverständigen ernennt auf das Ansucheu des Betheiligten das Han-
delsgericht oder in dessen Ermangelung der Richter des Orts.
Die Sachverständigen haben ihr Gutachten schriftlich oder zu Protokoll zu
erstatten.
Das Gericht kann auf Ansuchen des Betheiligten verordnen, daß das Gut in
einem öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten niedergelegt und daß es ganz
oder zu einem entsprechenden Theile behufs Bezahlung der Fracht und der übrigen
Forderungen des Frachtführers öffentlich verkauft wird.
Ueber das Ansuchen um Ernennung von Sachverständigen oder um Verfügung
des Gerichts wegen Niederlegung und wegen Verkaufs des Gutes wird die Gegen-
partei, wenn sie am Orte anwesend ist, gehört.
Art. 408.
Durch Annahme des Gutes und Bezahlung der Fracht erlischt jeder Anspruch
gegen den Frachtführer.
Nur wegen Verlustes oder Beschädigung, welche bei der Ablieferung äußerlich
nicht erkennbar waren, kann der Frachtführer selbst nach der Annahme und nach
Bezahlung der Fracht in Anspruch genommen werden, wenn die Feststellung des
Verlustes oder der Beschädigung ohne Verzug nach der Entdeckung nachgesucht wor-
den ist, und bewiesen wird, daß der Verlust oder die Beschädigung während der
Zeit seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist.
Die Bestimmungen über die Verjährung der Klagen und Einreden gegen den
Spediteur wegen Verlustes, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes
(Art. 386) finden auch auf den Frachtführer Anwendung.
# Art. 409.
Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten For-
derungen, insbesondere der Fracht= und Liegegelder, sowie wegen der Zollgelder und
anderer Auslagen ein Pfandrecht an dem Frachtgute. Dieses Pfandrecht besteht, so
lange das Gut zurückbehalten oder niedergelegt ist; es dauert auch nach der Ab-
lieferung noch fort, insofern der Frachtführer es binnen drei Tagen nach der Ab-
lieferung gerichtlich geltend macht und das Gut noch bei dem Empfänger oder beie
einem Dritten sich befindet, welcher es für den Empfänger befitzt.
Er kann zu seiner Befriedigung den Verkauf des Gutes oder eines Theils des-
selben veranlassen (Art. 407).
Er hat dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der Konkurs-
Masse des Eigenthümers.
147