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nimmt, so kommen die Bestimmungen dieses Titels auch in Bezug auf ein solches
Geschäft zur Anwendung.
Art. 421.
Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch Anwendung auf Fracht-
geschäfte von Eisenbahnen und anderen öffentlichen Transport-Anstalten.
Sie gelten jedoch für die Postanstalten nur insoweit, als nicht durch besondere
Gesetze oder Verordnungen für dieselben ein Anderes bestimmt ist.
Für die Eisenbahnen kommen ferner die Bestimmungen des folgenden Ab-
schnittes zur Anwendung.
weiter Abschnitt.
Von dem Frachtgeschäfte der Eisenbahnen insbesondere.
Art. 422.
Eine Eisenbahn, welche dem Publikum zur Benutzung für den Güter-Transport
eröffnet ist, kann die bei ihr nachgesuchte Eingehung eines Frachtgeschäfts für ihre
Bahnstrecke nicht verweigern, insofern:
1) die Güter, an sich oder vermöge ihrer Verpackung, nach den Reglements
und, im Falle die letzteren fehlen oder keinen Anhalt gewähren, nach den
Einrichtungen und der Benutzungsweise der Bahn zum Transporte sich
eignen,
2) der Absender in Bezug auf die Fracht, die Auflieferung der Güter und die
sonstigen den Eisenbahnen freigestellten Transport-Bedingungen sich den all-
gemein geltenden Anordnungen der Bahnverwaltung unterwirft,
3) die regelmäßigen Transport-Mittel der Bahn zur Ausführung des Traus-
portes genügen.
Die Eisenbahnen sind nicht verpflichtet, die Güter zu dem Transporte eher
anzunehmen, als bis die Beförderung derselben geschehen kann.
In Ansehung der Zeit der Beförderung darf kein Absender vor dem Andern
ohne einen in den Einrichtungen der Bahn, in den Transport-Verhältnissen oder
im öffentlichen Interesse liegenden Grund begünstigt werden.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Artikels begründen den
Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.
Art. 423.
Die im Art. 422 bezeichneten Eisenbahnen sind nicht befugt, die Anwendung
der in den Art. 395, 396, 397, 400, 401, 408 enthaltenen Bestimmungen über
die Verpflichtung des Frachtführers zu dem Schadensersatze, sey es in Bezug auf
den Eintritt, den Umfang oder die Dauer der Verpflichtung oder in Bezug auf die