Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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nimmt, so kommen die Bestimmungen dieses Titels auch in Bezug auf ein solches 
Geschäft zur Anwendung. 
Art. 421. 
Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch Anwendung auf Fracht- 
geschäfte von Eisenbahnen und anderen öffentlichen Transport-Anstalten. 
Sie gelten jedoch für die Postanstalten nur insoweit, als nicht durch besondere 
Gesetze oder Verordnungen für dieselben ein Anderes bestimmt ist. 
Für die Eisenbahnen kommen ferner die Bestimmungen des folgenden Ab- 
schnittes zur Anwendung. 
weiter Abschnitt. 
Von dem Frachtgeschäfte der Eisenbahnen insbesondere. 
Art. 422. 
Eine Eisenbahn, welche dem Publikum zur Benutzung für den Güter-Transport 
eröffnet ist, kann die bei ihr nachgesuchte Eingehung eines Frachtgeschäfts für ihre 
Bahnstrecke nicht verweigern, insofern: 
1) die Güter, an sich oder vermöge ihrer Verpackung, nach den Reglements 
und, im Falle die letzteren fehlen oder keinen Anhalt gewähren, nach den 
Einrichtungen und der Benutzungsweise der Bahn zum Transporte sich 
eignen, 
2) der Absender in Bezug auf die Fracht, die Auflieferung der Güter und die 
sonstigen den Eisenbahnen freigestellten Transport-Bedingungen sich den all- 
gemein geltenden Anordnungen der Bahnverwaltung unterwirft, 
3) die regelmäßigen Transport-Mittel der Bahn zur Ausführung des Traus- 
portes genügen. 
Die Eisenbahnen sind nicht verpflichtet, die Güter zu dem Transporte eher 
anzunehmen, als bis die Beförderung derselben geschehen kann. 
In Ansehung der Zeit der Beförderung darf kein Absender vor dem Andern 
ohne einen in den Einrichtungen der Bahn, in den Transport-Verhältnissen oder 
im öffentlichen Interesse liegenden Grund begünstigt werden. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Artikels begründen den 
Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens. 
Art. 423. 
Die im Art. 422 bezeichneten Eisenbahnen sind nicht befugt, die Anwendung 
der in den Art. 395, 396, 397, 400, 401, 408 enthaltenen Bestimmungen über 
die Verpflichtung des Frachtführers zu dem Schadensersatze, sey es in Bezug auf 
den Eintritt, den Umfang oder die Dauer der Verpflichtung oder in Bezug auf die
	        
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