Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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zugleich als bedungen: daß bis zum Nachweis des Gegentheils vermuthet werden 
soll, daß ein eingetretener Schaden, wenn er aus der nicht übernommenen Gefahr 
entstehen konnte, aus derselben wirklich entstanden ist. 
Eine nach diesem Artilel bedungene Befreiung von der Haftpflicht kann nicht 
geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden durch Ver- 
schulden der Bahnverwaltung oder ihrer Leute entstanden ist. 
Art. 425. 
In Ansehung des Reisegepäcks kann bedungen werden: 
1) daß für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck, welches nicht zum 
Transporte aufgegeben ist, nur gehaftet werde, wenn ein Verschulden der Bahn- 
verwaltung oder ihrer Leute nachgewiesen wird. Dasselbe kann in Ansehung von 
Gegenständen bedungen werden, welche sich in Reise= Equipagen befinden. 
2) daß für Verlust von Reisegepäck, welches zum Transporte ausgegeben ist, 
nur gehaftet werde, wenn das Gepäck binnen einer bestimmten Frist nach der Ab- 
lieferungszeit abgefordert wird. 
Die Frist darf nicht kürzer als drei Tage seyn. 
Art. 426. 
In Ansehung der Güter, welche nach ihrer natürlichen Beschaffenheit bei dem 
Transporte regelmäßig einen Verlust an Gewicht oder an Maß erleiden, kann be- 
dungen werden, daß bis zu einem im Voraus bestimmten Normal-Satze für Verlust 
an Gewicht oder Maß nicht gehaftet werde. Der Normal-Satz muß, im Falle 
mehrere Stücke zusammen transportirt worden sind, für jedes einzelne Stück be- 
sonders berechnet werden, wenn das Gewicht oder Maß der einzelnen Stücke in 
dem Frachtbriefe verzeichnet oder sonst erweislich ist. 
Die hier bezeichnete Bestimmung kann nicht geltend gemacht werden, wenn nachge- 
wiesen wird, daß der Verlust nach den Umständen des Falles nicht in Folge der 
natürlichen Beschaffenheit des Gutes entstanden ist, oder daß der bestimmte Normal- 
Satz dieser Beschaffenheit oder den sonstigen Umständen des Falles nicht entspricht. 
Art. 427. 
Es kann bedungen werden: 
1) daß der nach Art. 396 der Schadensberechnung zu Grunde zu legende 
Werth den im Frachtbriefe, im Ladescheine oder im Gepäckscheine als Werth 
des Gutes angegebenen Betrag und in Ermangelung einer solchen Angabe einen 
im Voraus bestimmten Normal-Satz nicht übersteigen soll; 
2) daß die Höhe des nach Art. 397 wegen verspäteter Lieferung zu leistenden 
Schadensersatzes den im Frachtbriefe, im Ladescheine oder im Gepäckscheine
	        
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