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zugleich als bedungen: daß bis zum Nachweis des Gegentheils vermuthet werden
soll, daß ein eingetretener Schaden, wenn er aus der nicht übernommenen Gefahr
entstehen konnte, aus derselben wirklich entstanden ist.
Eine nach diesem Artilel bedungene Befreiung von der Haftpflicht kann nicht
geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden durch Ver-
schulden der Bahnverwaltung oder ihrer Leute entstanden ist.
Art. 425.
In Ansehung des Reisegepäcks kann bedungen werden:
1) daß für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck, welches nicht zum
Transporte aufgegeben ist, nur gehaftet werde, wenn ein Verschulden der Bahn-
verwaltung oder ihrer Leute nachgewiesen wird. Dasselbe kann in Ansehung von
Gegenständen bedungen werden, welche sich in Reise= Equipagen befinden.
2) daß für Verlust von Reisegepäck, welches zum Transporte ausgegeben ist,
nur gehaftet werde, wenn das Gepäck binnen einer bestimmten Frist nach der Ab-
lieferungszeit abgefordert wird.
Die Frist darf nicht kürzer als drei Tage seyn.
Art. 426.
In Ansehung der Güter, welche nach ihrer natürlichen Beschaffenheit bei dem
Transporte regelmäßig einen Verlust an Gewicht oder an Maß erleiden, kann be-
dungen werden, daß bis zu einem im Voraus bestimmten Normal-Satze für Verlust
an Gewicht oder Maß nicht gehaftet werde. Der Normal-Satz muß, im Falle
mehrere Stücke zusammen transportirt worden sind, für jedes einzelne Stück be-
sonders berechnet werden, wenn das Gewicht oder Maß der einzelnen Stücke in
dem Frachtbriefe verzeichnet oder sonst erweislich ist.
Die hier bezeichnete Bestimmung kann nicht geltend gemacht werden, wenn nachge-
wiesen wird, daß der Verlust nach den Umständen des Falles nicht in Folge der
natürlichen Beschaffenheit des Gutes entstanden ist, oder daß der bestimmte Normal-
Satz dieser Beschaffenheit oder den sonstigen Umständen des Falles nicht entspricht.
Art. 427.
Es kann bedungen werden:
1) daß der nach Art. 396 der Schadensberechnung zu Grunde zu legende
Werth den im Frachtbriefe, im Ladescheine oder im Gepäckscheine als Werth
des Gutes angegebenen Betrag und in Ermangelung einer solchen Angabe einen
im Voraus bestimmten Normal-Satz nicht übersteigen soll;
2) daß die Höhe des nach Art. 397 wegen verspäteter Lieferung zu leistenden
Schadensersatzes den im Frachtbriefe, im Ladescheine oder im Gepäckscheine