Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Art. 431. 
Ist von dem Absender auf dem Frachtbriefe bestimmt, daß das Gut an einem 
an der Eisenbahn liegenden Orte abgegeben werden oder liegen bleiben soll, so gilt, 
ungeachtet im Frachtbriefe ein anderweitiger Bestimmungsort angegeben ist, der Trans- 
port als nur bis zu jenem an der Bahn liegenden Orte übernommen, und die Bahn 
ist nur bis zur Ablieferung an diesem Orte verantwortlich. 
Fünftes BPuch. 
Vom Seehandel. 
Erster Titel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 432. 
Für die zum Erwerbe durch die Seefahrt bestimmten Schiffe, welchen das 
Recht, die Landesflagge zu führen, zusteht, ist ein Schiffs-Register zu führen. 
Das Schiffs-Register ist öffentlich; die Einsicht desselben ist während der ge- 
wöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet. 
Art. 433. 
Die Eintragung in das Schiffs-Register darf erst geschehen, nachdem das Recht, 
die Landesflagge zu führen, nachgewiesen ist. 
Vor der Eintragung in das Schiffs-Register darf das Recht, die Landesflagge 
zu führen, nicht ausgeübt werden. 
Art. 434. 
Die Landesgesetze bestimmen die Erfordernisse, von welchen das Recht eines 
Schiffs, die Landesflagge zu führen, abhängig ist. 
Sie bestimmen die Behörden, welche das Schiffs-Register zu führen haben. 
Sie bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eintragung in das 
Schiffs-Register für ein aus einem anderen Lande erworbenes Schiff vorläufig 
durch eine Konsulats-Urkunde ersetzt werden kann. 
« Art. 435. 
Die Eintragung in das Schiffs-Register muß enthalten: 
1) die Thatsachen, welche das Recht des Schiffs, die Landesflagge zu führen, 
begründen; 
2) die Thatsachen, welche zur Feststellung der Identität des Schiffs und seiner 
Eigenthumsverhältnisse erforderlich sind; 
3) den Hafen, von welchem aus mit dem Schiffe die Seefahrt betrieben werden 
soll (Heimaths = Hafen, Register = Hafen).
	        
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