Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Korrespondent -Rheder nicht befugt, es sey denn, daß ihm eine Vollmacht hierzu be- 
sonders ertheilt ist. 
Im Uebrigen bedarf es zu den Geschäften und Rechtshandlungen, welche 
er kraft seiner Bestellung vorzunehmen befugt ist, der in den Landesgesetzen etwa 
vorgeschriebenen Spezial-Vollmacht nicht. 
Art. 461. 
Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Korrespondent-Rheder als solcher inner- 
halb der Grenzen seiner Befugnisse geschlossen hat, wird die Rhederei dem Dritten 
gegenüber auch dann berechtigt und verpflichtet, wenn das Geschäft ohne Nennung 
der einzelnen Mitrheder geschlossen ist. 
Ist die Rhederei durch ein von dem Korrespondent-Rheder abgeschlossenes Ge- 
schäft verpflichtet, so haften die Mitrheder in gleichem Umfange (Art. 452), als 
wenn das Geschäft von ihnen selbst geschlossen wäre. 
Art. 462. 
Eine Beschränkung der im Art. 460 bezeichneten Befugnisse des Korrespondent- 
Rheders kann die Rhederei einem Dritten nur insofern entgegensetzen, als sie be- 
weist, daß die Beschränkung dem Dritten zur Zeit des Abschlusses des Geschäfts 
bekannt war. 
Art. 463. 
Der Rhederei gegenüber ist der Korrespondent-Rheder verpflichtet, die Be- 
schränkungen einzuhalten, welche von derselben für den Umfang seiner Befugnisse 
festgesetzt sind; er hat sich ferner nach den gefaßten Beschlüssen zu richten und die- 
selben zur Ausführung zu bringen. 
Im Uebrigen ist der Umfang seiner Befugnisse auch der Rhederei gegenüber 
nach den Bestimmungen des Art. 460 mit der Maßgabe zu beurtheilen, daß er zu 
neuen Reisen und Unternehmungen, zu außergewöhnlichen Reparaturen, sowie zur 
Anstellung oder Entlassung des Schiffers vorher die Beschlüsse der Rhederei ein- 
holen muß. 
Art. 464. 
Der Korrespondent-Rheder ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Rhederei 
die Sorgfalt eines ordentlichen Rheders anzuwenden. 
Art. 465. 
Der Korrespondent-Rheder hat über seine die Rhederei betreffende Geschäfts- 
führung abgesondert Buch zu führen und die dazu gehörigen Belege aufzubewahren. 
Er hat auch jedem Mitrheder auf dessen Verlangen Kenntniß von allen Ver- 
hältnissen zu geben, die sich auf die Rhederei, insbesondere auf das Schiff, die
	        
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