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Die Berechnung des Gewinnes und Verlustes und die Auszahlung des etwaigen
Gewinnes erfolgt jedesmal, nachdem das Schiff in den Heimathshafen zurückgekehrt
ist, oder nachdem es in einem anderen Hafen seine Reise beendigt hat und die
Schiffsmannschaft entlassen ist.
Außerdem müssen auch vor dem erwähnten Zeitpunkte die eingehenden Gelder,
insoweit sie nicht zu späteren Ausgaben oder zur Deckung von Ansprüchen einzelner
Mitrheder an die Rhederei erforderlich sind, unter die einzelnen Mitrheder nach
Verhältniß der Größe ihrer Schiffs-Parten vorläufig vertheilt und ausgezahlt
werden.
Art. 470.
Jeder Mitrheder kann seine Schiffs-Part jederzeit und ohne Einwilligung der
übrigen Mitrheder ganz oder theilweise veräußern. ç
Ein gesetzliches Vorkaufsrecht steht den Mitrhedern nicht zu. Es kann jedoch
die Veräußerung einer Schiffs-Part, in Folge welcher das Schiff das Recht, die
Landesflagge zu führen, verlieren würde, rechtsgültig nur mit Zustimmung aller
Mitrheder erfolgen. Die Landesgesetze, welche eine solche Veräußerung überhaupt
für unzulässig erklären, werden durch diese Bestimmung nicht berührt.
Art. 471.
Der Mitrheder, welcher seine Schiffs-Part veräußert hat, wird, so lange
die Veräußerung von ihm und dem Erwerber den Mitrhedern oder dem Korrespon-
dent-Rheder nicht angezeigt worden ist, im Verhältniß zu den Mitrhedern noch als
Mitrheder betrachtet und bleibt wegen aller vor dieser Anzeige begründeten Ver-
bindlichkeiten als Mitrheder den übrigen Mitrhedern verhaftet.
Der Erwerber der Schiffs-Part ist jedoch im Verhältniß zu den übrigen
Mitrhedern schon seit dem Zeitpunkte der Erwerbung als Mitrheder verpflichtet.
Er muß die Bestimmungen des Rhedereivertrages, die gefaßten Beschlüsse
und eingegangenen Geschäfte gleichwie der Veränßerer gegen sich gelten lassen; die
übrigen Mitrheder können außerdem alle gegen den Veräußerer als Mitrheder be-
gründeten Verbindlichkeiten in Bezug auf die veräußerte Schiffs-Part gegen den
Erwerber zur Aufrechnung bringen, unbeschadet des Rechts des Letzteren auf Ge-
währleistung gegen den Veräußerer.
Art. 472.
Eine Aenderung in den Personen der Mitrheder ist ohne Einfluß auf den
Fortbestand der Rhederei.
Wenn ein Mitrheder stirbt, oder in Konkurs geräth, oder zur Verwaltung
seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dieses die Auflösung der Rhederei
nicht zur Folge.