Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

121 
Eine Aufkündigung von Seiten eines Mitrheders oder eine Ausschließung eines 
Mitrheders findet nicht Statt. 
Art. 473. 
Die Auflösung der Rhederei kann durch Stimmenmehrheit beschlossen werden. 
Der Beschluß, das Schiff zu veräußern, steht dem Beschlusse der Auflösung gleich. 
Ist die Auflösung der Rhederei oder die Veräußerung des Schiffs beschlossen, 
so muß das Schiff öffentlich verkauft werden. Der Verkauf kann nur geschehen, 
wenn das Schiff zu einer Reise nicht verfrachtet ist und in dem Heimathshafen oder 
in einem inländischen Hafen sich befindet. Ist jedoch das Schiff als reparaturunfähig 
oder reparaturunwürdig (Art. 444) condemnirt, so kann der Verkauf desselben, 
auch wenn es verfrachtet ist, und selbst im Auslande erfolgen. Soll von den vor- 
stehenden Bestimmungen abgewichen werden, so ist die Zustimmung aller Mitrheder 
erforderlich. 
Art. 474. 
Die Mitrheder als solche haften Dritten, wenn ihre persönliche Haftung ein- 
tritt, nur nach Verhältniß der Größe ihrer Schiffs-Parten. 
Ist eine Schiffs-Part veräußert, so haften für die in der Zeit zwischen 
der Veräußerung und der im Art. 471 erwähnten Anzeige etwa begründeten per- 
sönlichen Verbindlichkeiten rücksichtlich dieser Schiffs-Part sowohl der Veräußerer als 
der Erwerber. 
Art. 475. 
Die Mitrheder als solche können wegen eines jeden Anspruches ohne Unter- 
schied, ob dieser von einem Mitrheder oder von einem Dritten erhoben ist, vor 
dem Gerichte des Heimathshafens (Art. 435) belangt werden. 
Diese Vorschrift kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Klage nur 
gegen einen Mitrheder oder gegen eivige Mitrheder gerichtet ist. 
476. 
Auf die Vereinigung zweier * swter Personen, ein Schiff für gemein- 
schaftliche Rechnung zu erbauen und zur Seefahrt zu verwenden, finden die Art. 
457, 458, 467, der letztere mit der Maßgabe Anwendung, daß er zugleich auf 
die Baukosten zu beziehen ist, desgleichen die Art. 472 und 474 und, sobald das 
Schiff vollendet und von dem Erbauer algeliefert ist, außerdem die Art. 470, 471 
und 473. 
Der Korrespondent-Rheder (Art. 459) kann auch schon vor Vollendung des 
Schiffs bestellt werden; er hat in diesem Falle sogleich nach seiner Bestellung in 
Bezug auf den künftigen Rhedereibetrieb die Rechte und Pflichten eines Korrespon- 
dent-Rheders. 
16“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.