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Eine Aufkündigung von Seiten eines Mitrheders oder eine Ausschließung eines
Mitrheders findet nicht Statt.
Art. 473.
Die Auflösung der Rhederei kann durch Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Der Beschluß, das Schiff zu veräußern, steht dem Beschlusse der Auflösung gleich.
Ist die Auflösung der Rhederei oder die Veräußerung des Schiffs beschlossen,
so muß das Schiff öffentlich verkauft werden. Der Verkauf kann nur geschehen,
wenn das Schiff zu einer Reise nicht verfrachtet ist und in dem Heimathshafen oder
in einem inländischen Hafen sich befindet. Ist jedoch das Schiff als reparaturunfähig
oder reparaturunwürdig (Art. 444) condemnirt, so kann der Verkauf desselben,
auch wenn es verfrachtet ist, und selbst im Auslande erfolgen. Soll von den vor-
stehenden Bestimmungen abgewichen werden, so ist die Zustimmung aller Mitrheder
erforderlich.
Art. 474.
Die Mitrheder als solche haften Dritten, wenn ihre persönliche Haftung ein-
tritt, nur nach Verhältniß der Größe ihrer Schiffs-Parten.
Ist eine Schiffs-Part veräußert, so haften für die in der Zeit zwischen
der Veräußerung und der im Art. 471 erwähnten Anzeige etwa begründeten per-
sönlichen Verbindlichkeiten rücksichtlich dieser Schiffs-Part sowohl der Veräußerer als
der Erwerber.
Art. 475.
Die Mitrheder als solche können wegen eines jeden Anspruches ohne Unter-
schied, ob dieser von einem Mitrheder oder von einem Dritten erhoben ist, vor
dem Gerichte des Heimathshafens (Art. 435) belangt werden.
Diese Vorschrift kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Klage nur
gegen einen Mitrheder oder gegen eivige Mitrheder gerichtet ist.
476.
Auf die Vereinigung zweier * swter Personen, ein Schiff für gemein-
schaftliche Rechnung zu erbauen und zur Seefahrt zu verwenden, finden die Art.
457, 458, 467, der letztere mit der Maßgabe Anwendung, daß er zugleich auf
die Baukosten zu beziehen ist, desgleichen die Art. 472 und 474 und, sobald das
Schiff vollendet und von dem Erbauer algeliefert ist, außerdem die Art. 470, 471
und 473.
Der Korrespondent-Rheder (Art. 459) kann auch schon vor Vollendung des
Schiffs bestellt werden; er hat in diesem Falle sogleich nach seiner Bestellung in
Bezug auf den künftigen Rhedereibetrieb die Rechte und Pflichten eines Korrespon-
dent-Rheders.
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