Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Art. 477. 
Wer ein ihm nicht gehöriges Schiff zum Erwerbe durch die Seefahrt für 
seine Rechnung verwendet und es entweder selbst führt, oder die Führung einem 
Schiffer anvertraut, wird im Verhältniß zu Dritten als Rheder angesehen. 
Der Eigenthümer kann denjenigen, welcher aus der Verwendung einen An- 
spruch als Schiffsgläubiger herleitet, an der Durchführung des Anspruches nicht 
hindern, sofern er nicht beweist, daß die Verwendung ihm gegenüber eine wider- 
rechtliche und der Gläubiger nicht in gutem Glauben war. 
Pritter Titel. 
Von dem Schif fer. 
Art. 478. 
Der Führer des Schiffs (Schiffs-Kapitän, Schiffer) ist verpflichtet, bei allen 
Dienstverrichtungen, namentlich bei der Erfüllung der von ihm auszuführenden Ver- 
träge, die Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers anzuwenden. Er haftet für 
jeden durch sein Verschulden entstandenen Schaden, insbesondere für den Schaden, 
welcher aus der Verletzung der in diesem und den folgenden Titeln ihm aufer- 
legten Pflichten entsteht. 
Art. 479. 
Diese Haftung des Schiffers besteht nicht, nur gegenüber dem Rheder, sondern 
auch gegenüber dem Beifrachter, Ablader unk- Ladungsempfänger, dem Reisenden, 
der Schiffsbesatzung und demjenigen Schiffsgläubiger, dessen Forderung aus einem 
Kredit-Geschäfte (Art. 497) entstanden ist, insbesondere dem Bodmereigläubiger. 
Der Schiffer wird dadurch, daß er auf Anweisung des Rheders ge- 
haudelt hat, den übrigen vorgenannten Personen gegenüber von der Haftung nicht 
befreit. 
Durch eine solche Anweisung wird auch der Rheder persönlich verpflichtet, 
wenn er bei Ertheilung derselben von dem Sachverhältnisse unterrichtet war. 
Art. 480. 
Der Schiffer hat vor Antritt der Reise dafür zu sorgen, daß das Schiff in 
seetüchtigem Stande, gehörig eingerichtet und ausgerüstet, gehörig bemannt und ver- 
proviantirt ist, und daß die zum Ausweise für Schiff, Besatzung und Ladung er- 
forderlichen Papiere an Bord sind. 
Art. 481. 
Der Schiffer hat zu sorgen für die Tüchtigkeit der Geräthschaften zum Laden 
und Löschen sowie für die gehörige Stauung nach Seemannsbrauch, auch wenn die 
Stauung durch besondere Stauer bewirkt wird.
	        
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