Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Art. 490. 
Der Schiffer hat über alle Unfälle, welche sich während der Reise ereignen, 
sie mögen den Verlust oder die Beschädigung des Schiffs oder der Ladung, das 
Einlaufen in einen Nothhafen oder einen sonstigen Nachtheil zur Folge haben, mit 
Zuziehung aller Personen der Schiffsbesatzung oder einer genügenden Anzahl der- 
selben eine Verklarung abzulegen. 
Die Verklarung ist ohne Verzug zu bewirken und zwar: 
im Bestimmungshafen oder bei mehreren Bestimmungshäfen, in demjenigen, wel- 
chen das Schiff nach dem Unfalle zuerst erreicht; 
im Nothhafen, sofern in diesem reparirt oder gelöscht wird; 
am ersten geeigneten Orte, wenn die Reise endet, ohne daß der Bestimmungs- 
hafen erreicht wird. 
Ist der Schiffer gestorben oder außer Stande, die Aufnahme der Verklarung 
zu bewirken, so ist hierzu der im Range nächste Schiffs-Offzier berechtigt und ver- 
pflichtet. · 
Art. 491. 
Die Verklarung muß einen Bericht über die erheblichen Begebenheiten der 
Reise, namentlich eine vollständige und deutliche Erzählung der erlittenen Unfälle, 
unter Angabe der zur Abwendung oder Verringerung der Nachtheile angewendeten 
Mittel enthalten. 
Art. 492. 
Im Gebiete dieses Gesetzbuches muß die Verklarung, unter Vorlegung des 
Journals und eines Verzeichnisses aller Personen der Schiffsbesatzung, bei dem zu- 
ständigen Gerichte angemeldet werden. 
Das Gericht hat nach Eingang der Anmeldung, sobald als thunlich, die Ver- 
klarung aufzunehmen. 
Der dazu anberaumte Termin wird in geeigneter Weise öffentlich bekannt ge- 
macht, insofern die Umstände einen solchen Aufenthalt gestatten. 
Die Interessenten von Schiff und Ladung sowie die etwa sonst bei dem Un- 
falle Betheiligten sind berechtigt, selbst oder durch Vertreter der Ablegung der Ver- 
klarung beizuwohnen. 
Die Verklarung geschieht auf Grundlage des Journals. Kann das geführte 
Journal nicht beigebracht werden, oder ist ein Journal nicht geführt (Art. 489), 
so ist der Grund hiervon anzugeben. 
Art. 493. 
Der Richter ist befugt, außer den gestellten noch andere Personen der Schiffs- 
besatzung, deren Abhörung er angemessen findet, zu vernehmen. Er kann zum Zwecke
	        
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