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2. Zu §. 46 und §. 48 des Gesetzes.
Dafern ein Stellvertreter stirbt oder wegen eingetretener unverschulde-
ter Untüchtigkeit aus dem Militär gänzlich entlassen wird, ist an seine
Erben oder sonst zum Empfang Berechtigte, bezüglich an ihn selbst, die Ein-
standssumme unverkürzt und ohne Rücksicht darauf, wie viel von derselben
bereits verdient worden, auszuzahlen.
3. Zu §. 51 des Gesetzes.
Was im 8§.51 für den Fall einer Anstellung im Staatsdienste verordnet worden,
soll gleichmäßig auch auch für den Fall einer Anstellung im Hofdienste gelten.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Großherzoglichen Staats-Insiegel bedrucken lassen, auch die öffentliche Kund-
machung desselben befohlen.
So geschehen und gegeben Weimar am 12. März 1862.
Earl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wirntzingerode.
Nachtrag
zu dem Gesetze über die Militär-Dienst-
pflicht vom 27. Juni 1857.
Ministerial-Bekanutmachungen.
I. Nachdem die Führung der Kataster von Burbach, Kittelsthal und
Wartha mit Spirau der Großherzoglichen Bezirks-Katasterführung zu Eise-
nach, ingleichen die des Katasters von Liskau dem Großherzoglichen Rechnungs-
amte Jena übertragen worden ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht. Weimar am 6. Februar 1862.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
II. Mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 24. Dezember 1858,
bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß die Führung des Grundstener-
Katasters für Oberroßla der Bezirks-Katasterführung zu Apolda überwiesen wor-
den ist. Weimar am 14. März 1862.
Großberzoglih Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
Gl. Thonu.
Druck der Hof= Buchdruckerei in Weimar.